Sind Ausbildungskosten steuerlich absetzbar?

Ausbildungskosten sind steuerlich absetzbar. Im Falle einer Erstausbildung ist ein begrenzter Abzug als Sonderausgabe möglich. Weitere Ausbildungs- und Studienkosten können in der Einkommensteuererklärung gegebenenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden.

In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht (FG) Münster eine klare Abgrenzung zwischen einer erstmaligen Berufsausbildung, deren Ausbildungskosten steuerlich nur begrenzt absetzbar sind, und einer weiteren Ausbildung, deren Ausbildungskosten als (vorweggenommene) Werbungskosten steuerlich voll absetzbar sind (Urteil vom 06.05.2010 – 3 K 3347/07 F) vorgenommen.

Wie sind Ausbildungskosten steuerlich absetzbar?
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium sind gem. § 12 Nr. 5 EStG der privaten Lebensführung zuzuordnen. Damit sind diese Ausbildungskosten zunächst steuerlich nicht absetzbar. Allerdings wird durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ein Sonderausgabenabzug von bis zu 4.000 Euro für diese Aufwendungen zugelassen.

Durch diesen Sonderausgabenabzug sind Ausbildungskosten immer dann als Sonderausgabe steuerlich absetzbar, wenn es sich um eine Erstausbildung oder ein Erststudium handelt. Allerdings nur bis zu dem definierten Höchstbetrag von 4.000 Euro.

Ausbildungskosten sind u. U. als Werbungskosten steuerlich absetzbar
Hat ein Steuerpflichtiger Ausbildungskosten für ein weiteres Studium oder eine zweite Ausbildung, sind diese Ausbildungskosten ggf. als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich absetzbar.

In dem vom Finanzgericht (FG) Münster zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob Ausbildungskosten steuerlich absetzbar sind. Das Gericht vertrat hierbei die Ansicht, dass eine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG nur vorliegt, wenn es sich um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf – etwas eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung – handelt.

Ausbildungskosten nur bei anerkannten Ausbildungsberufen als Werbungskosten absetzbar
Damit Ausbildungskosten als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind, muss es sich somit um eine Ausbildung handeln, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten oder hierzu vergleichbaren Ausbildungsganges erlernt wird und deren Dauer mindestens zwei Jahre beträgt.

Im Streitfall vor dem Finanzgericht Münster hatte der Kläger während des Zivildienstes über mehrere Monate eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und zahlte hierfür insgesamt etwa 30.000 Euro, ohne in der Ausbildungszeit Einkünfte zu erzielen.

Diese hatte der Kläger erst ab Ende 2006, nachdem er eine Tätigkeit als Pilot aufnehmen konnte. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten der Pilotenausbildung als Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung des Klägers. Somit wurden die Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben steuerlich anerkannt und zwar bis zur Höhe von 4.000 Euro. Einen Verlustvortrag in Folgejahre lehnte das Finanzamt ab.

Ausbildungskosten als Pilot waren nur begrenzt steuerlich absetzbar
Demgegenüber war der Kläger der Auffassung, seine für die Pilotenausbildung angefallenen Ausbildungskosten seien als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich in voller Höhe absetzbar.

Dem hat sich das Finanzgericht aber nicht angeschlossen, da eine Ausbildung als Rettungssanitäter keine anerkannte Ausbildung darstelle. Daher sei die Pilotenausbildung als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, sodass die Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind.