Sie zahlen auch für eine Betriebsratsschulung in Fremdsprachen

Im Zusammenhang mit Betriebsratsschulungen hat das Arbeitsgericht Berlin eine Entscheidung getroffen, die viele Arbeitgeber wahrscheinlich auf den ersten Blick nicht nachvollziehen können. Mit Urteil vom 03.03.2011, Az.: 24 BV 15046/10, hat das Gericht einen deutschen Arbeitgeber verpflichtet, die Schulung von Betriebsratsmitgliedern in englischer Sprache zu bezahlen.

Zwei Mitglieder eines Betriebsrates sollten zu einer Schulung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. Da sie nicht über ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügten, nahmen sie an einer Betriebsratsschulung in englischer Sprache – ihrer Muttersprache – teil. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten für die Betriebsratsschulung in Höhe von 1600 €/Tag zu tragen.

Allerdings ohne Erfolg: Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber, die Kosten für die Betriebsratsschulung in englischer Sprache zu übernehmen.

Wann Sie eine Betriebsratsschulung in fremder Sprache bezahlen müssen
Aus der Entscheidung heraus wird deutlich, wann Sie eine Betriebsratsschulung in einer fremden Sprache finanzieren müssen, nämlich dann, wenn:

  • das zu schulende Betriebsratsmitglied nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
  • die Teilnahme an der Betriebsratsschulung für die ordnungsgemäße Durchführung des Betriebsratsamtes erforderlich ist und
  • der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung ohne Beurteilungsfehler der Ansicht sein durfte, dass die Teilnahme an der Betriebsratsschulung erforderlich ist.

Bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin spielte auch eine Rolle, dass sowohl das Arbeits- als auch das Betriebsverfassungsrecht so komplex sind, dass die sichere Beherrschung der deutschen Sprache erforderlich ist, um der Schulung zu folgen.

Betriebsratsarbeit und Sprachkenntnissen
Das Arbeitsgericht hat auch festgestellt, dass ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nicht Voraussetzung seien, um die Betriebsratstätigkeit auszuführen.