Sie hatten 2008 Mietausfälle? Lassen Sie sich die Grundsteuer erstatten!

Die Mietausfälle in Deutschland steigen immer weiter an und haben ein trauriges Rekordhoch erreicht. Einen Trost für Sie gibt es jedoch: Waren Ihre Mieteinnahmen im zurückliegenden Jahr um mehr als 50% reduziert, gibt es einen Erlass Ihrer Grundsteuer – wenn Sie dies rechtzeitig beantragen.

Grundsteuererstattung bei erheblichen Mietausfällen
Grundsätzlich ist eine Ermäßigung der Grundsteuer möglich, wenn Sie eine wesentliche Ertragsminderung bei Ihrer Immobilie hinnehmen mussten. Konkret bedeutet dies: Die Einbuße Ihres Rohertrages muss mindestens 50% ausgemacht haben.

Grundsteuererstattung nur bei unverschuldeten Verlusten
Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie die Ertragsminderung nicht zu vertreten hatten. Sie dürfen die geringeren Einnahmen also nicht verschuldet haben. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn sich äußere Umstände auf Ihre Einnahmen negativ ausgewirkt haben. Beispielsweise, wenn Ihre Mieteinnahmen durch Naturereignisse wie Hochwasser, Sturmschaden, Erdbeben oder Viehseuchen mittelbar geschmälert wurden.

Stellen Sie einen Antrag für die Grundsteuererstattung
Um die Steuervergünstigung zu erhalten, müssen Sie selbst tätig werden. Die Ermäßigung der Grundsteuer müssen Sie bei Ihrer Gemeinde formlos beantragen. Lediglich in den Stadtstaaten (Berlin, Bremen, Hamburg) kann auch das Finanzamt zuständig sein. Nichts falsch machen können Sie, wenn Sie sich mit Ihrem Antrag, an dieselbe Behörde wenden, die den ursprünglichen Grundsteuerbescheid erlassen hat.

Beachten Sie beim Antrag für die Grundsteuererstattung die Frist
Wichtig ist, dass Sie Ihren Antrag für das zurückliegende Jahr jeweils bis zum 31. März eingereicht haben. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Wird die Steuerermäßigung erst später beantragt, wird der Antrag abgewiesen, egal wie berechtigt Ihre Ansprüche auch gewesen sein mögen. Das Finanzamt wird Ihren Grundsteuerbescheid dann im Nachhinein korrigieren und Ihnen die Erstattung zu viel gezahlter Steuer bewilligen.

Aber wie gesagt: Für den Erfolg Ihres Antrags darf die Minderung Ihrer Mieteinahmen nicht von Ihnen selbst verschuldet sein. Konnten Sie Ihre Wohnung also nicht vermieten, weil Sie erst noch umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen durchführen wollten, wären diese Mietausfälle von Ihnen selbst verursacht.

Ausnahmen bei der Grundsteuererstattung
Anders ist es aber, wenn Sie Ihre Wohnung nicht vermieten konnten, obwohl Sie sich hierum, etwa durch Einschaltung eines Maklers, intensiv gekümmert hatten. Die geforderte Miete muss sich allerdings im Rahmen des Ortsüblichen bewegen. Wenn Sie eine darüber hinausgehende Miete verlangen, gehen die Finanzämter
davon aus, dass Sie "selbst Schuld" haben, wenn Sie daraufhin Ihre Wohnung nicht vermieten können.

Eine Ermäßigung der Grundsteuer wegen Leerstandes ist zudem ausgeschlossen, wenn Sie eine Ferienwohnung vermieten. Hier gehen die Finanzämter davon aus, dass Zeiten ohne Nutzung üblich sind und von vornherein in die Miete einkalkuliert sind. Schließlich ist eine Reduzierung der Grundsteuer auch nicht für unbebaute Grundstücke möglich. Lediglich wenn es sich hierbei um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handeln würde, stünde Ihnen dieser Weg offen.