Sie haben gegen die WEG Jahresabrechnung geklagt? Zahlen müssen Sie trotzdem

Viele Wohnungseigentümer glauben, wegen der Klage die Nachforderung aus der Jahresabrechnung nicht zahlen zu müssen. Das ist jedoch nicht richtig, wie das Amtsgerichts Dortmund kürzlich entschieden hat (Urteil v. 03.07.18, Az. 512 C 4/18).

Anfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung

Im Urteilsfall Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft in ihrer Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung 2017 per Beschluss genehmigt. Ein Eigentümer hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben. Den Nachzahlungsbetrag, der sich aus der Jahresabrechnung ergab, zahlte er nicht. Der Eigentümer war der Ansicht, die Nachzahlung aufgrund der erhobenen Anfechtungsklage vorerst nicht leisten zu müssen.

Anfechtungsklage befreit nicht von der Zahlungspflicht

Falsch entschied das Gericht. Die Beschlussanfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Solange Beschlüsse über die Erhebung von Sonderumlagen und Abrechnungsspitzen nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind diese gültig und begründen die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer.

Was das Urteil für Sie bedeutet: Dass die Beschlussanfechtung von den in dem Beschluss geregelten Pflichten bis zum Ende des Prozesses befreit, ist ein weitverbreiteter Irrglaube, der sich hartnäckig in den Köpfen vieler Eigentümer hält. Tatsächlich entbindet die Anfechtungsklage aber weder von Zahlungsverpflichtungen noch von andern Verpflichtungen, die ein angefochtener Beschluss enthält. Kommen Sie Ihrer Zahlungspflicht nicht nach, kann die Gemeinschaft Sie erfolgreich auf Zahlung verklagen. Die Kosten eines solchen Prozesses müssten Sie dann tragen. Richtig ist es, wenn Sie zunächst die Verpflichtungen aus dem angefochtenen Beschluss erfüllen und sich das Geld von Ihrer Gemeinschaft zurückholen, wenn Sie den Anfechtungsprozess gewonnen haben.

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