Sichere Datenübermittlung an Auskunfteien

Auskunfteien leisten Unternehmen wichtige Dienste. Wirtschaftsauskunfteien wie Schufa, Creditreform oder Bürgel bieten Informationen über Kunden. Im Gegenzug melden Sie, wenn Kunden Rechnungen nicht begleichen können. Aber Vorsicht bei der Datenübermittlung!

Auskunfteien: Voraussetzungen für die Datenübermittlung
Nach § 28a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist die Übermittlung von Daten an Auskunfteien an verschiedene Voraussetzungen geknüpft:

1. Die Übermittlung von Daten eines säumigen Schuldners an Auskunfteien etc. ist nur dann zulässig, wenn sie "erforderlich" ist, damit Ihr Unternehmen berechtigte Interessen durchsetzen kann.
Vor allem ist wichtig: Informationen zu Schuldnern dürfen nur dann übermittelt werden, wenn es um nicht beglichene, fällige Forderungen geht.

Auskunfteien: Voraussetzungen für die Datenübermittlung

2. Darüber hinaus darf kein Zweifel an der Berechtigung der Forderung bestehen. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, genügt es, wenn Sie

  • den Betroffenen nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung zweimal schriftlich mit einem zeitlichen Abstand von mindestens vier Wochen gemahnt haben
    oder das Vertragsverhältnis wegen Zahlungsrückständen gekündigt werden kann.
  • den Betroffenen rechtzeitig vor Übermittlung der personenbezogenen Daten an die Auskunftei unterrichtet haben – frühestens jedoch bei der ersten Mahnung.

Datenübermittlung an Auskunfteien: Betroffene unterrichten – Beispiel:
Sollten Sie trotz der Mahnung die fällige Forderung nicht bis zum genannten Datum begleichen, werden wir die Auskunftei … informieren. Wir weisen Sie gemäß § 28a BDSG darauf hin, dass dabei auch persönliche Daten von Ihnen übermittelt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz werden dabei eingehalten.