Auskunfteien: Voraussetzungen für die Datenübermittlung
Nach § 28a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist die Übermittlung von Daten an Auskunfteien an verschiedene Voraussetzungen geknüpft:
1. Die Übermittlung von Daten eines säumigen Schuldners an Auskunfteien etc. ist nur dann zulässig, wenn sie "erforderlich" ist, damit Ihr Unternehmen berechtigte Interessen durchsetzen kann.
Vor allem ist wichtig: Informationen zu Schuldnern dürfen nur dann übermittelt werden, wenn es um nicht beglichene, fällige Forderungen geht.
Auskunfteien: Voraussetzungen für die Datenübermittlung
2. Darüber hinaus darf kein Zweifel an der Berechtigung der Forderung bestehen. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, genügt es, wenn Sie
- den Betroffenen nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung zweimal schriftlich mit einem zeitlichen Abstand von mindestens vier Wochen gemahnt haben
oder das Vertragsverhältnis wegen Zahlungsrückständen gekündigt werden kann. - den Betroffenen rechtzeitig vor Übermittlung der personenbezogenen Daten an die Auskunftei unterrichtet haben – frühestens jedoch bei der ersten Mahnung.
Datenübermittlung an Auskunfteien: Betroffene unterrichten – Beispiel:
Sollten Sie trotz der Mahnung die fällige Forderung nicht bis zum genannten Datum begleichen, werden wir die Auskunftei … informieren. Wir weisen Sie gemäß § 28a BDSG darauf hin, dass dabei auch persönliche Daten von Ihnen übermittelt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz werden dabei eingehalten.