Selbstbeurlaubung: Kündigung möglich oder nicht?

Die Urlaubszeit ist gerade vorbei. Dabei wird es in den meisten Fällen keine Probleme zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Gewährung des Urlaubs gegeben haben. Trotzdem kommt es immer wieder zu Gerichtsentscheidungen zum Thema Selbstbeurlaubung. Die Frage, die sich viele Arbeitgeber dann stellen, lautet: Ist bei einer Selbstbeurlaubung eine Kündigung möglich oder nicht?

Vom Grundsatz her ist die Sache einfach: Laut Bundesurlaubsgesetz ‚gewährt‘ der Arbeitgeber den Urlaub. Die umgangssprachliche Formulierung ‚ich nehme dann Urlaub‘ ist insofern schlicht falsch. Voraussetzung dafür, dass ein Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wegen Urlaubs fernbleiben darf, ist die Genehmigung des Arbeitgebers.

Die Gerichte verstehen dabei auch relativ wenig Spaß. Eine Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers kann nach ständiger Rechtsprechung sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Die Betonung liegt allerdings auf ‚kann‘. Es kommt wie bei jeder Entscheidung über eine fristlose Kündigung auf die Umstände des Einzelfalls an.

Die fristlose Kündigung, auch wegen Selbstbeurlaubung, ist nur durch eine Interessenabwägung im Einzelfall möglich. Dazu sollte Ihr Interesse als Arbeitgeber an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses größer sein, als das Interesse des Mitarbeiters an der Einhaltung der Kündigungsfristen.

Dabei sind folgende zwei Aspekte im Rahmen der Interessenabwägung wesentlich:

  1. Eine langjährige Betriebszugehörigkeit ohne vorherige Beanstandungen oder Abmahnungen spricht zu Gunsten des Arbeitnehmers.
  2. Das Gleiche gilt, wenn auch Ihr Verhalten als Arbeitgeber im Rahmen der Urlaubsgewährung nicht einwandfrei war. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie den Urlaubsantrag des Mitarbeiters nicht genehmigt und gleichzeitig den Urlaubsantrag eines sozial weniger schutzwürdigen Mitarbeiters für den gleichen Zeitraum genehmigt haben. Denn nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs, die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass Ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Selbstbeurlaubung und Kündigung: Prüfen Sie vorher selbstkritisch
Bevor Sie also zur fristlosen Kündigung wegen Selbstbeurlaubung greifen, sollten Sie selbstkritisch prüfen, ob es Aspekte gibt, die zu Gunsten des Mitarbeiters sprechen. Wenn das der Fall ist, sollten Sie von der fristlosen Kündigung wegen Selbstbeurlaubung Abstand nehmen und zu einem milderen Mittel greifen. Das kann entweder eine Abmahnung oder eine fristgemäße Kündigung sein.