Selbstbeurlaubung ist nicht immer ein Grund für eine fristlose Kündigung

Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer Urlaub nicht genehmigt haben und er tritt diesen gleichwohl eigenmächtig an, so ist das an sich als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ausreichend. Allerdings gilt das nicht in jedem Fall.

Laut einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 12.08.2008, Aktenzeichen 17 Ca 51/08 dürfen Sie dann nicht mit einer fristlosen Kündigung reagieren, wenn Sie den Urlaub hätten genehmigen müssen.

Fristlose Kündigung kann eine Überreaktion sein
Die Richter sahen in der fristlosen Kündigung deshalb eine Überreaktion, weil der Arbeitgeber im Rahmen der Interessenabwägung den Urlaub hätte genehmigen müssen.

Die Klägerin war als Busbegleiterin in Schulbussen beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte ihren Urlaubsantrag für eine Zeit außerhalb der Schulferien abgelehnt. Allerdings hatte die Klägerin geltend gemacht, sie benötige den Urlaub, um an einer "Große Pilgerfahrt", die zu den fünf Geboten für Moslems zählt, teilzunehmen. Da sich deren Termin wegen des Termins zwei Monate nach Ende der Fastenzeit jährlich verschiebe, liege der Termin erst in 13 Jahren in den Schulferien. Dann sei sie aber bereits 64 Jahre alt. Ihre Mutter sei dann schon 87 Jahre alt und könne das schwerbehinderte Kind der Klägerin dann nicht mehr betreuen.

Keine fristlose Kündigung bei schwerwiegenden religiösen Gründen
Die Richter sahen hier den Arbeitgeber im Wege der Interessenabwägung zwischen betrieblichen Interessen und solchen der Arbeitnehmerin verpflichtet, den Urlaub aus religiösen Gründen zu gewähren. Die Klägerin hatte sich in einem Glaubens- und Gewissenskonflikt befunden hat, den sie nach nachvollziehbarem subjektiven Empfinden nicht anders hat lösen können, als durch die erfolgte Teilnahme an der Pilgerreise außerhalb der Schulferien.

Eine wichtige Rolle spielte bei der Entscheidung gegen die fristlose Kündigung, dass der Arbeitgeber den Grund für den beantragten Urlaub außerhalb der Ferienzeit kannte. 

Dass der Arbeitgeber den Urlaub hätte genehmigen müssen, ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts bei der Entscheidung über die fristlose Kündigung zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen.

Tipp für Arbeitgeber
Versuchen Sie vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung bei Selbstbeurlaubung die Gründe für den eigenmächtigen Urlaubsantritt zu erfahren. Vorsichtig sein sollten Sie bei religiös motivierten Gründen oder wenn etwa der Urlaub angetreten wird, um z. B. schwer erkrankte Angehörige zu pflegen, deren Versorgung anderweitig nicht gesichert werden kann. Bestehen Sie in solchen Fällen aber auf einen Nachweis für den genannten Grund.