Noch kurz vor Jahresende wurden 2005 die ersten Gesetzesvorhaben der neuen Regierung auf den Weg gebracht. Zwei davon wirken sich unmittelbar auf den Lohnsteuerabzug bei Mitarbeitern aus – und sind bereits seit Anfang des Jahres 2006 geltendes Recht. Lesen Sie, welche Neuregelungen den Lohnsteuerabzug betreffen.
Lohnsteuerabzug bei Geburts- und Heiratsbeihilfe
Die Besteuerung des sonstigen Bezugs erfolgt nach dem Zuflussprinzip, das heißt, die Zahlung wird dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem sie erfolgt.
Die Versteuerung des sonstigen Bezugs richtet sich nach der Lohnsteuertabelle. Er wird auf diese Weise gleichmäßig mit 1/12 auf das gesamte Kalenderjahr verteilt. Für den Lohnsteuerabzug müssen Sie in Erfahrung bringen, wie hoch die Lohnsteuer überhaupt ist.
Zur Ermittlung der darauf fallenden Lohnsteuer müssen Sie
- das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt (aus den bisherigen in diesem Jahr gezahlten Monatsgehältern) inklusive sonstigem Bezug ermitteln,
- die Lohnsteuer A für dieses Jahresarbeitsentgelt aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen (Lohnsteuer A),
- das voraussichtliche Arbeitsentgelt ohne sonstigen Bezug ermitteln,
- die Lohnsteuer B für dieses Jahresarbeitsentgelt aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen.
Lohnsteuer A minus Lohnsteuer B ergibt die Lohnsteuer, die aus dem Einmalbetrag entfällt.