Seit Anfang 2006: Neuregelung beim Lohnsteuerabzug

Noch kurz vor Jahresende wurden 2005 die ersten Gesetzesvorhaben der neuen Regierung auf den Weg gebracht. Zwei davon wirken sich unmittelbar auf den Lohnsteuerabzug bei Mitarbeitern aus - und sind bereits seit Anfang des Jahres 2006 geltendes Recht. Lesen Sie, welche Neuregelungen den Lohnsteuerabzug betreffen.
Abfindungen sind nicht mehr steuerfrei
Erhält ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens eine Abfindung, weil Ihr Unternehmen oder ein Gericht das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, war diese Abfindung bisher bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei. Diese Steuerfreiheit wurde mit Wirkung zum 01.01.2006 gestrichen.
Das bedeutet für Sie im Lohnbüro: Sie sind vom ersten Cent der Abfindung an zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
Achtung Übergangsregelung
Die Steuerfreiheit gilt nach einer Übergangsregelung weiterhin für Abfindungen, die bereits vor dem 31.12.2005 vereinbart wurden bzw. über die zum Ende des Jahres 2005 eine Klage anhängig war. Gleichgültig ist dabei, ob sie erst 2006 ausgezahlt werden. Bedingung ist nur, dass der Mitarbeiter die Zahlung vor dem 01.01.2008 erhält.
Geburts- und Heiratsbeihilfe ebenfalls nicht mehr steuerfrei
Bisher konnte Ihr Unternehmen Mitarbeitern anlässlich von Hochzeiten oder Geburten nach § 3 Nr. 15 EStG eine steuerfreie Beihilfe in Höhe von je 315 Euro zahlen. Diese Steuerfreiheit ist seit dem 01.01.2006 ebenfalls gestrichen.

Lohnsteuerabzug bei Geburts- und Heiratsbeihilfe
Die Besteuerung des sonstigen Bezugs erfolgt nach dem Zuflussprinzip, das heißt, die Zahlung wird dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem sie erfolgt.
Die Versteuerung des sonstigen Bezugs richtet sich nach der Lohnsteuertabelle. Er wird auf diese Weise gleichmäßig mit 1/12 auf das gesamte Kalenderjahr verteilt. Für den Lohnsteuerabzug müssen Sie in Erfahrung bringen, wie hoch die Lohnsteuer überhaupt ist. 

Zur Ermittlung der darauf fallenden Lohnsteuer müssen Sie

  • das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt (aus den bisherigen in diesem Jahr gezahlten Monatsgehältern) inklusive sonstigem Bezug ermitteln,
  • die Lohnsteuer A für dieses Jahresarbeitsentgelt aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen (Lohnsteuer A),
  • das voraussichtliche Arbeitsentgelt ohne sonstigen Bezug ermitteln,
  • die Lohnsteuer B für dieses Jahresarbeitsentgelt aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen.

Lohnsteuer A minus Lohnsteuer B ergibt die Lohnsteuer, die aus dem Einmalbetrag entfällt.