Seit 1. 8. 2003: Mitteilungspflicht über Arbeitszeitguthaben
Lesezeit: < 1 MinuteHintergrund: Führen Sie für Ihre Mitarbeiter Arbeitszeitkonten, können sich im Laufe der Zeit sehr umfangreiche Arbeitszeitguthaben mit entsprechenden Geldwerten ansammeln.
Im Falle einer Insolvenz würden Ihre Mitarbeiter ihre Guthaben allerdings verlieren, denn über das Insolvenzgeld sind nur die letzten drei Monatsverdienste abgesichert, nicht aber die Arbeitszeitguthaben. Sie als Unternehmer haben daher die gesetzliche Pflicht, Arbeitszeitguthaben für den Insolvenzfall abzusichern.
Geeignet sind etwa eine Bankbürgschaft, die Einrichtung von Depotkonten bei einer Kapitalanlagegesellschaft und Einzahlung der Arbeitszeitguthaben.
Achtung: Wenn Sie sich nicht um Ihre gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht kümmern, haften Sie gegenüber Ihren Arbeitnehmern und den Sozialversicherungsträgern möglicherweise persönlich für den Ausfall.
Doch keine Panik: Nicht jedes Arbeitszeitguthaben muss gesichert werden. Die Absicherungs- und die Mitteilungspflicht greift erst, wenn das Wertguthaben
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