Auch unter Ausbildungsbetrieben gibt es schwarze Schafe, die mit den arbeitsrechtlichen Instrumenten Abmahnung und Kündigung nicht verantwortungsvoll umgehen. Bei mir haben sich schon Auszubildende beklagt, deren Ausbildungsbetrieb wegen Krankheit, bei der weder die Krankmeldung noch die ärztliche Bescheinigung fehlte, kündigen wollten. Hier zeigt sich nicht nur ein Defizit an Rechtskenntnissen, sondern auch ein wenig verantwortungsvoller Umgang mit jungen Menschen. In anderen Fällen wiederum wurden unzählige Überstunden verlangt und für den Fall fehlenden Einverständnisses wurde mit der Kündigung droht. Auch hier gilt: Das geht gar nicht!
Erst abmahnen, dann (vielleicht) kündigen
Manchmal dagegen geht schon etwas. Oder besser gesagt: Es muss etwas gehen. Wenn ein Azubi beispielsweise des Öfteren in der Berufsschule fehlt – und zwar unentschuldigt, dann muss es irgendwann handfeste Konsequenzen geben. Das bedeutet aber nicht, dass hier eine fristlose Kündigung – nur die ist in der Ausbildung möglich – erfolgen kann. Gerade bei klassischen Azubi-Vergehen wie Fehlstunden in der Berufsschule, morgens zu spät kommen, den schriftlichen Ausbildungsnachweis nicht führen oder den Anweisungen des Ausbilders nicht Folge leisten, ist die Abmahnung eine angemessene Möglichkeit, als Ausbilder zu reagieren.
Mit einer Abmahnung geben Sie dem Azubi die Möglichkeit, sein Verhalten zu bessern. Nutzt der Auszubildende diese Chance nicht, dann kann ihm durchaus wegen dieses Vergehens gekündigt werden, wenn es erneut vorkommt. Im Zweifelsfall sollten Sie aber noch eine 2. Abmahnung mit verschärftem Wortlaut hinterher schicken und erneut die Azubi-Reaktion abwarten.
Ohne Abmahnung sofort kündigen
Im extremen Ausnahmefall ist es auch möglich, dem Azubi direkt zu kündigen, wenn er sich eines sehr gravierenden Vergehens schuldig gemacht hat. Massive Drohung, rassistische Verhaltensweisen, Diebstahl und Gewaltanwendung sind Beispiele, die auch in einem Ausbildungsverhältnis eine direkte Kündigung möglich machen. Zum Glück kommen derartige Vergehen nicht allzu oft vor. Ist dies allerdings der Fall und das Fehlverhalten wurde einwandfrei nachgewiesen (keine Verdachtskündigung!), dann können und sollten Sie die schärfste aller Reaktionen zeigen. Denken Sie dabei daran, dass Sie auch eine Fürsorgepflicht gegenüber möglicherweise geschädigten Kollegen haben.