Schwere Beleidigung rechtfertigt Kündigung

Eine Beleidigung kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit kann eine Entlassung vorgenommen werden, die vor jedem Arbeitsgericht Bestand hat. In diesem Fall ist auch eine Gegenklage zwecklos.

Schwere Beleidigung als Kündigungsgrund – Ein aktueller Fall
Ein Mitarbeiter eines Bauunternehmens wurde von seinem Chef zu Recht kritisiert. Daraufhin bezeichnete dieser seinen Vorgesetzten wiederholt vor Zeugen als Aas und als Arschloch. Der Vorgesetzte kündigte ihm daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Mitarbeiter klagte gegen diese Kündigung – erfolglos.

Das LAG Köln zur schweren Beleidigung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln wies die Klage des Mitarbeiters ab, mit der Begründung: Eine so schwere, ehrverletzende und wiederholte Beleidigung vor Zeugen rechtfertigt die fristlose Kündigung (LAG Köln., Urteil vom 18. April 2006, Az.: 9 Sa 1623/0).

Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber: Werden Sie Opfer einer Beleidigung durch einen Ihrer Mitarbeiter, dürfen Sie diesem fristlos kündigen.

Voraussetzungen: Sie haben vorher die Interessen sorgfältig abgewogen und sind zu dem Schluss gekommen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für Sie unzumutbar ist.

Aber Vorsicht: Die fristlose Kündigung muss zudem verhältnismäßig sein.
Das heißt: Wenn sich Ihr Mitarbeiter z. B. in einer besonderen sozialen Ausnahmesituation befindet oder schon sehr lange in Ihrem Unternehmen beschäftigt ist, besteht die Möglichkeit, dass Ihre fristlose Kündigung vor Gericht keinen Bestand hat.

Praxis-Tipp "schwere Beleidigung"
Sprechen Sie gleichzeitig mit Ihrer fristlosen Kündigung immer hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung aus. Dann können Sie sich zumindest nach Einhaltung der Kündigungsfrist von Ihrem Mitarbeiter trennen.