Schweinegrippe-Quarantäne: Die Rechte von Arbeitnehmern

Anfang 2011 gibt es erneut Meldungen, dass die Schweinegrippe zurückkommt. Das sind Ihre Rechte als Arbeitnehmer, wenn Sie wegen einer Schweinegrippen-Erkrankung in Quarantäne müssen!

Die Schweinegrippe greift Anfang 2011 wieder um sich. Wir hatten ja schon alle gehofft, diese ansteckende Krankheit endlich los zu sein.

Doch so ist es leider nicht. Und der Impfstoff aus dem letztem Jahr, den die Behörden für tausende Euro gekauft hatten, wurde auch schon zu großen Teilen vernichtet. An schweinegrippe erkrankte können sind für einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig. Die Betroffenen werden zudem auch wieder unter Quarantäne durch die Gesundheitsämter gestellt.

Quarantäne bei Schweinegrippen-Erkrankung

Das Problem für an Schweinegrippe erkrankte Arbeitnehmer: Sie sind an einigen Tagen vermutlich gar nicht arbeitsunfähig, sondern stehen „nur“ unter Quarantäne. Während dieser Zeiten haben sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber ihrem Arbeitgeber – sie sind ja schließlich nicht arbeitsunfähig erkrankt.

Tipp: In diesem Fall bekommen Arbeitnehmer jedoch das Geld, welches ihnen ihr Arbeitgeber nicht zahlt, vom Staat ersetzt. Fragen Sie beim Gesundheitsamt nach, wer in Ihrem Bundesland für die Entschädigungszahlungen zuständig ist.

Stellen Sie dort rechtzeitig einen Antrag auf Zahlung. Sind Sie tatsächlich an Schweinegrippe erkrankt, sieht die Sache natürlich anders aus: Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bekommen Sie Ihr Arbeitsentgelt während der Arbeitsunfähigkeit weiter – und zwar für 6 ganze Wochen. Danach gibt es dann Krankengeld von den gesetzlichen Krankenkassen.

Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall

Ihre Krankheit teilen Sie Ihrem Chef unverzüglich, also am besten noch vor Arbeitsantritt mit. Wichtig: Eine Mitteilung an einen Kollegen reicht nicht aus!

Sie haben nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz Ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlichen Dauer vorzulegen.

Und wann? Nach dem Gesetz spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Dieser Zeitpunkt kann von Ihrem Chef aber auch vorverlegt werden. Solche Regelungen finden sich gelegentlich in Arbeits- oder Tarifverträgen. Schauen Sie also dort einmal nach.

So sind Sie auf der sicheren Seite und verpassen keine Fristen. Denn nichts ist ärgerlicher, als wenn Sie wegen einer solchen Lappalie eine Abmahnung kassieren!