Schweigepflicht – Worüber Sie auf gar keinen Fall reden sollten

Es gibt Berufe, die gesetzlich einer besonderen Schweigepflicht unterworfen sind. Doch auch wenn Sie nicht zu dieser Sparte gehören, ist für Sie hinsichtlich der Schweigepflicht Vorsicht geboten. Denn wer die vertragliche Schweigepflicht verletzt, riskiert dabei seinen Job.

Die Schweigepflich im Büro
Ihr Chef setzt voraus, dass er Ihnen vertrauen kann und Sie in Sachen "Geheimnisse" Stillschweigen bewahren.

Auch in Ihrem Arbeitsvertrag befinden sich sicher diese oder ähnliche Klauseln zur Schweigepflicht:

"Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über alle betriebsinternen vertraulichen Angelegenheiten während der Dauer und nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung zieht die fristlose Kündigung nach sich."

Doch was bedeutet das genau? Worüber dürfen Sie mit anderen sprechen und wann müssen Sie sich an die Schweigepflicht halten?

Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören all die Dinge, die ein Unternehmen gern für sich behält:

  • Bilanzen
  • Kundenadressen
  • Rabattregelungen
  • Marketingstrategien
  • geplante Fusionen
  • Erfindungen usw.

Wenn Sie die Schweigepflicht verletzen und über diese Dinge plaudern oder Informationen weitergeben und Ihr Arbeitgeber davon erfährt, riskieren Sie Ihren Job.

Themen, über die Sie weder innerhalb noch außerhalb Ihres Unternehmens sprechen sollten:

  • Ihrer Firma geht es momentan finanziell nicht gut.
  • Einem Mitarbeiter soll gekündigt werden und Sie wissen schon Bescheid.
  • Ihr Chef hat eine Geliebte.
  • Ihr Unternehmen plant eine Fusion.
  • Sie kennen die Gehälter von Mitarbeitern.
  • Sie kennen die Höhe der Abfindungssumme.

Wenn Ihr Arbeitgeber beweisen kann, dass ihm durch Ihr Mitteilungsbedürfnis finanzielle Einbußen entstanden sind, kann er sogar Schadensersatz von Ihnen verlangen.

Ein Urteil zur Schweigepflicht
Das hinsichtlich der Schweigepflicht tatsächlich höchste Vorsicht geboten ist, zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Ein Angestellter, der seinen Chef angezeigt hatte, weil der die Verkehrsregeln missachtet hatte, musste dafür die Kündigung hinnehmen. Denn er hat die Treuepflicht, die er gegenüber seinem Arbeitgeber hat, verletzt.