Allerdings gilt es bei schwangeren Minijobberinnen etwas genauer hinzuschauen und die Umstände genauer unter die Lupe zu nehmen – gerade wenn es um die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses geht.
Schutzfristen gelten auch für Minijobber
Auch für Ihre Beschäftigten mit einem regelmäßigen Entgelt von nicht mehr als 450 € monatlich (Minijobber) gelten die Schutzfristen bei Mutterschaft. Danach gilt auch für Minijobberinnen, dass sie während der letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht arbeiten sollen. Nach der Entbindung gilt sogar ein absolutes Beschäftigungsverbot, denn dann dürfen die Mütter bis zum Ablauf der 8. Woche nicht arbeiten.
Schwangere Minijobberinnen erhalten Lohnersatz
Da die Minijobberinnen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung nicht arbeiten, brauchen Sie im Lohnbüro im Grunde kein Entgelt für diese Zeiten zahlen. Vielmehr wird der Entgeltausfall für den Zeitraum der Schutzfrist (teilweise) durch das Mutterschaftsgeld und einem Nettozuschuss des Arbeitgebers ausgeglichen. Neben dem Mutterschaftsgeld müssen Sie im Lohnbüro noch einen Netto-Arbeitgeberzuschuss zahlen, den Sie jedoch durch die Umlagekasse U2 ersetzt bekommen.
Dieser Nettozuschuss beträgt stets die Differenz zwischen dem kalendertäglichem Nettoentgelt der letzten 3 Abrechnungszeiträume und dem maximalen Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse von 13 € je Kalendertag.
Mutterschaftsgeld: Von der Krankenkasse oder Bundesversicherungsamt
Für die Zahlung des Mutterschaftsgelds sind 2 Gruppen zu unterscheiden:
Gruppe 1: Keine eigene Krankenversicherung – Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt
Wenn die Minijobberin zum Beginn der Schutzfrist nicht selbst bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, zahlt das Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld als Einmalzahlung aus. In der Lohnabrechnung sind das regelmäßig Minijobberinnen, die privat oder familienversichert, also nicht selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes vom Bundesversicherungsamt richtet sich dabei ebenfalls nach dem Nettolohn der letzten 3 Monate vor Schutzfristbeginn. Das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt beträgt maximal 210 € für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen.
Als Arbeitgeber müssen Sie an die Minijobberin nur einen Arbeitgeberzuschuss auszahlen, wenn das Nettoentgelt der Minijobberin 13 € kalendertäglich überschreitet, also mehr als 390 € im Monat beträgt. Liegt der Monatsverdienst unter diesem Wert, brauchen Sie im Lohnbüro keinen Arbeitgeberzuschuss zahlen.
Gruppe 2: Eigene gesetzliche Krankenversicherung – Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
Minijobberinnen, die selbst gesetzlich in der Krankenkasse versichert sind und nebenbei einen krankenversicherungsfreien Minijob (Nebenjob) ausüben, erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt, allerdings höchstens 13 € pro Tag.
Die Differenz zum durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten 3 Abrechnungsmonate zahlt der Hauptarbeitgeber und der Nebenarbeitgeber entsprechend aus. Die Aufwendungen bei Mutterschaft können Sie sich natürlich auch hier von der U2-Ausgleichskasse erstatten lassen.