Schulsponsoring durch Fotostudio erlaubt

Aktionen mit Schulsponsoring sorgen immer wieder für Ärger mit dem Wettbewerbsrecht. Im vorliegenden Fall entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zu Gunsten des werbenden Unternehmens.
Ein Fotostudio in Brandenburg stellte einer Realschule kostenlos einen PC inklusive Zubehör zu Ausbildungszwecken zur Verfügung. Laut Vertrag wurde das Gerät Eigentum der Schule. Im Gegenzug verpflichtete sich die Schule, eine einmalige Fotoaktion zu bewerben und zu vermitteln. Die bei dem Fototermin aufgenommenen Bilder wurden den Schülern und Eltern zur Ansicht gestellt. Es bestand kein Kaufzwang.
Gegen dieses Schulsponsoring klagte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Der Verein sah dieses Vorgehen als übertriebenes Anlocken und damit als wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 11 UWK an. Zudem verstoße das Schulsponsoring gegen § 47 des brandenburgischen Schulgesetzes, der Geschäfte auf dem Schulgelände bis auf Ausnahmen verbietet. Der Bundesgerichtshof wies die Klage in beiden Fällen als unbegründet ab.
Begründung: Der Bundesgerichtshof sah in diesem Schulsponsoring grundsätzlich keine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungen der Schule, der Schüler und der Lehrer. Unter anderem führte das Gericht an, dass die Schule den PC bereits am Tag der Bilderlieferung erhalten habe. Dies sei unabhängig davon geschehen, ob die Schüler und Eltern später die Fotos abgenommen hätten.
Die Schule hatte deshalb kein Interesse daran, in besonderer Weise zum Kauf anzuregen. Deshalb verstoße die Aktion zum Schulsponsoring weder gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) noch gegen das brandenburgische Schulgesetz.
Fazit: Der vorliegende Fall, der alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof durchlief, zeigt, dass das Thema Schulsponsoring immer noch ein heißes Eisen ist. Gerade in Zeiten knapper öffentlicher Kassen profitieren von solchem Schulsponsoring sowohl der Sponsor als auch die Schule. Solange Schulkinder und Eltern nicht massiv unter Kaufzwang gesetzt werden, besteht kein Grund derartige Aktionen zu verteufeln (BGH, AZ: I ZR 112/03).