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Schriftformerfordernis für Elternzeit: Das sollten Sie wissen

Wenn Ihre Arbeitnehmer Eltern werden, dann hat dies meist auch Folgen für Sie im Lohnbüro. Nach dem Mutterschutz für Ihre Arbeitnehmerinnen folgt oft die Elternzeit. Auch gehen zunehmend Väter in Elternzeit, um Zeit mit den Kleinen zu verbringen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht für Ihre Arbeitnehmer fraglos. Dabei sind aber Formvorschriften zu beachten, die Sie kennen sollten.

Schriftformerfordernis für Elternzeit: Das sollten Sie wissen

Als Arbeitgeber müssen Sie den Elternzeitwunsch der Arbeitnehmer akzeptieren und haben kaum die Möglichkeit gegen die gewünschten Zeiten anzugehen. Allerdings muss dafür der Arbeitnehmer die Formvorschriften beachten. Das zeigt ein aktuelles Urteil.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu in einem Urteil vom 10. Mai 2016 (AZ: 9 AZR 145/15) entschieden, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift beim Arbeitgeber verlangt werden muss. Ein Telefax oder eine E-Mail reichen dafür nicht aus. Wird die vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllt, führt das zur Nichtigkeit der Erklärung.

Der Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber gekündigt wurde, machte diese im anschließenden Kündigungsrechtsstreit geltend, per Telefax mitgeteilt zu haben, dass sie nach der Geburt ihres Kindes 2 Jahre Elternzeit nehme. Deshalb greife der Sonderkündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Die Kündigung sei somit nicht wirksam, schließlich gelten ja die Schutzvorschriften.

In den Vorinstanzen gewann jeweils die Arbeitnehmerin. Das BAG hob die Vorentscheidungen jedoch auf und wies die Klage ab. Die Begründung ist recht interessant für die betriebliche Praxis. Denn das BAG stellt auf das Schriftformerfordernis der Erklärung für die Elternzeit ab. Genau dieses Schriftformerfordernis ist aber hier nicht eingehalten worden, sodass die Kündigung des Arbeitgebers wirksam ist und der Sonderkündigungsschutz hier nicht greift.

Die Begründung: Das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin ist durch die Kündigung des Arbeitgebers wirksam aufgelöst worden. Der Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG, wonach das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht gekündigt werden darf, greift hier nicht. Die Arbeitnehmerin hatte zwar mit ihrem Telefax Elternzeit verlangt, allerdings nicht wirksam.

Denn die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber verlangt werden. Genau diese Schriftform nach § 126 BGB ist aber mit einem einfachen Telefax nicht gewahrt. Da das Schriftformerfordernis nicht eingehalten ist, kann sich die Arbeitnehmerin auch nicht auf den Sonderkündigungsschutz nach dem Elternzeitgesetz berufen.

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