Schlichtungsausschuss: 3 wichtige Schritte beim Ablauf einer Schlichtung
Lesezeit: 2 MinutenGibt es ein größeres Problem in der Ausbildung, das vor dem Arbeitsgericht landen könnte, dann sollte zunächst einmal ermittelt werden, ob nicht besser der Schlichtungsausschuss der zuständigen Stelle, also der Kammer, angerufen werden sollte. Denn bei vielen Streitigkeiten ist nicht sofort das Arbeitsgericht zuständig, sondern eben dieser Schlichtungsausschuss.
1. Checken Sie diese 3 Fakten, bevor Sie einen Schlichtungsausschuss einbeziehen
Ob Sie den Schlichtungsausschuss anrufen müssen (oder der Azubi), stellen Sie in fest, indem Sie die folgenden 3 Aspekte checken:
- Ist bei Ihrer Kammer überhaupt ein Schlichtungsausschuss eingerichtet, der sich für Ihren Azubi und Ihre Ausbildungsrichtung zuständig fühlt? Fragen Sie zunächst bei Ihrer Kammer nach. Gibt es keinen Schlichtungsausschuss, dann können Sie sich direkt an das Arbeitsgericht wenden.
- Geht es bei der Streitigkeit um eine Auseinandersetzung, die im Rahmen der Ausbildung entstanden ist? Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Azubi der Meinung ist, er werde mit ausbildungsfremden Tätigkeiten beauftragt. Nur wenn es um solche Probleme geht, wird der Schlichtungsausschuss angerufen. Geht es beispielsweise um das Ausbildungszeugnis, dann ist diese Streitigkeiten erst nach der Ausbildung entstanden und keine Angelegenheit mehr für den Schlichtungsausschuss.
- Oder aber es geht um die Frage, ob ein Ausbildungsverhältnis noch besteht oder nicht? Mit anderen Worten: Es ist eine Kündigung erfolgt und eine Seite, in der Regel der Azubi, sieht diese als nicht gerechtfertigt an. Auch hier ist der Schlichtungsausschuss zuständig.
2. Der Antrag beim Schlichtungsausschuss
Die Seite, die den Schlichtungsausschuss anruft, beispielsweise der Auszubildende, muss sich bei seinem Antrag an keine bestimmte Form halten. Trotzdem ist zu empfehlen, den Antrag schriftlich zu stellen. Er sollte folgendes enthalten:
- Name und Anschrift der Beteiligten
- Worum geht es in dem Antrag?
- Wie wird der Antrag begründet?
- Unterlagen, welche die Streitigkeiten und gegebenenfalls die Sichtweise belegen (Kündigungsschreiben, Ausbildungsvertrag, Beurteilung)
Beachten Sie: Mit dem Anruf des Schlichtungsausschusses sind keinerlei Kosten verbunden. Die Schlichtung, die in der Regel bei Ihrer Kammer stattfindet, ist gebührenfrei.
3. Die Schlichtung
Normalerweise nehmen an der Schlichtung je ein Arbeitgebervertreter und ein Arbeitnehmervertreter sowie ein Vertreter der Kammer teil. Dazu kommt der Auszubildende selbst und ein Vertreter des Unternehmens, also beispielsweise Sie als Ausbildungsverantwortlicher. Beide Seiten können auch ihren Rechtsbeistand mitnehmen.
Die erfolgte Schlichtung endet normalerweise auf zwei Weisen:
- Im Vergleich: Der Schlichtungsausschuss hat eine Lösung für das Problem gefunden und formuliert einen Vergleich. Da sich beide Seiten geeinigt haben, ist die Angelegenheit beendet und die Arbeitsgerichte wären entlastet.
- Mit einem Schlichterspruch: Es erfolgt zwar keine Einigung der Beteiligten, aber die Schlichter haben ein Kompromiss gefunden, der in einem Schlichterspruch formuliert wird. Wenn beide Seiten diesen Spruch anerkennen, ist die Angelegenheit ebenfalls erledigt.
Erfolgt weder ein Vergleich noch ein Schlichterspruch oder der Schlichterspruch wird von einer der Seiten bzw. von beiden Seiten nicht akzeptiert, haben beide Beteiligte das Recht, das zuständige Arbeitsgericht anzurufen. Die Schlichtung ist damit gescheitert und beendet.
Lesen Sie zu diesem Thema auch die Artikel "Ausbildungsprobleme: So arbeitet der Schlichtungsausschuss" oder "Wann der Schlichtungsausschuss zuständig ist."
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