Mieter dürfen ihre Möbel grundsätzlich beliebig aufstellen
Die Auskunft, dass Mieter ihre Möbel grundsätzlich beliebig aufstellen dürfen, gab ich einem Vermieter in der letzten Fragestunde.
Sein Mieter hatte sich über Schimmel hinter einem Schrank im Schlafzimmer beschwert. Der Vermieter erkundigte sich nun bei mir, ob der Einwand, dass der Schrank zu dicht an der Wand aufgestellt sein könnte, berechtigt ist.
Schimmel: Schrank zu dicht an der Außenwand aufgestellt
Leider nein: Werden durch direkt an den Wänden aufgestellte Möbel Feuchtigkeitsschäden oder gar Schimmelpilz verursacht, trifft den Mieter in der Regel kein Verschulden. Zumeist liegt ein Mangel in der Bausubstanz vor und damit ein Mangel der Mietwohnung.
Eine Mietwohnung darf vom Mieter beliebig mit Möbeln eingerichtet werden. Möbelstücke müssen dabei nicht von der Wand abgerückt werden, um Feuchtigkeitsschäden zu verhindern. Andere Anforderungen können aber gelten, wenn ein Mieter einen Wandschrank installiert.
Durch Nutzung einer Mietwohnung wird in der Wohnung Feuchtigkeit produziert. Die Raumluft kann nur eine bestimmte Menge Wasser aufnehmen. Kann die Luft keine Feuchtigkeit mehr aufnehmen, entsteht an den kältesten Stellen im Zimmer Niederschlag. Der Mieter muss deshalb sein Heiz- und Lüftungsverhalten an sein Wohn- und Nutzverhalten anpassen, entschied zuletzt das Landgericht Kiel im Januar 2012.
In diesem entschiedenen Rechtsstreit hatte der Mieter einen Wandschrank ins Schlafzimmer eingebaut, ohne für ausreichende Belüftung zu sorgen. Hat ein Mieter Feuchtigkeitsschäden verschuldet, ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
Mietminderung: Mieter darf wegen Schimmels nicht mindern, wenn die Bausubstanz intakt ist
Eine Minderung wegen Schimmelbefall ist ausgeschlossen, wenn dieser nicht auf einem Mangel der Bausubstanz beruht. Dass eine Schimmelbildung, die auf ein unsachgemäßes Nutzungsverhalten zurückzuführen ist, kein Recht zur Mietminderung gibt, bestätigte das Landgericht in Kiel im Januar 2012.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten vor Gericht wegen einer mit Schimmelbefall begründeten Mietminderung. In der Heizperiode 2008/2009 trat im Schlafzimmer des Mieters zum ersten Mal seit Abschluss des Mietvertrages im Jahr 1999 Schimmel auf.
Der Mieter hatte dort an der neben dem Treppenhaus gelegenen Wand einen Kleiderschrank ohne Rückwand eingebaut. Für die Errichtung des Schrankes hatte der Mieter auf dem Fußboden und an der Decke des Zimmers Laufschienen mit Schiebetüren montiert. Der Schimmel trat hinter diesen Türen an der Wand zum Treppenhaus auf.
Das Kieler Landgericht entschied, dass ein zur Minderung berechtigender Mangel der Mietwohnung nicht vorlag. Zwar beeinträchtigte der Schimmel die Nutzbarkeit des Schlafzimmers war aber nicht durch einen Mangel der Bausubstanz begründet. Ursächlich war das Verhalten des Mieters.
Die Schimmelbildung war durch den Einbau des Wandschranks verursacht worden. Denn eine ausreichende Luftzirkulation und Erwärmung der Wand zum Treppenhaus war nicht gewährleistet.
Der Mieter musste für eine ausreichende Belüftung und Erwärmung der hinter dem Schrank befindlichen Wand sorgen um die Schimmelbildung zu vermeiden (LG Kiel, Urteil v. 27.01.12, Az. 1 S 102/11).