Meist mindert der Mieter die Miete, was der Vermieter nicht akzeptiert. Vor Gericht kommt es dann darauf an, wer was beweisen muss. Hier gilt:
- Der Mieter muss beweisen, dass Schimmelschäden in den gemieteten Räumen aufgetreten sind. Meist ist dies unproblematisch.
- Der Vermieter muss beweisen, dass die Schäden ihre Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich haben. Das heißt, der Vermieter muss beweisen, dass keine Baumängel vorliegen:
- keine Feuchtigkeit von außen eindringt oder im Mauerwerk aufsteigt,
- das Gebäude dem Stand der Technik zur Bauzeit entspricht,
- keine Wärmebrücken vorhanden sind, die eine aus dem Rahmen fallende Beheizung oder Belüftung erforderlich machen, um Schimmelschäden zu verhindern.
- Gelingt dem Vermieter der Beweis (Ziffer 2), wird die schuldhafte Verursachung des Schadens durch den Mieter vermutet. Der Mieter muss diese Vermutung widerlegen und beweisen, wie er geheizt und gelüftet hat und dass sein Verhalten die Schimmelbildung nicht verursacht hat.
- Gelingt dem Vermieter der Beweis (Ziffer 2) nicht, kann er noch eine Kostenteilung oder eine Reduzierung der Minderungsquote erreichen, wenn er beweisen kann, dass den Mieter ein Mitverschulden an der Schimmelbildung trifft. Hierzu muss der Vermieter beweisen, dass der Mieter unzureichend geheizt oder gelüftet hat, und ihm das klar sein musste.
- Bleibt die Ursache der Schimmelbildung nicht aufklärbar und ist dem Mieter ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten nicht nachweisbar, kann der Vermieter keine Ansprüche gegen seinen Mieter geltend machen.
Diese Mietminderungsquoten halten Gerichte bei Schimmelschäden für angemessen
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Quote in % | Art des Schimmelschadens | Urteil
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0% | Feuchtigkeitserscheinungen in einer Neubauwohnung: Hat der Mieter Kenntnis von der Neubaufeuchtigkeit, ist ihm die Belüftung und Beheizung in erhöhtem Umfang zumutbar. Kommt er seiner Pflicht nicht nach und verursacht dadurch Feuchtigkeitsschäden, darf er die Miete nicht mindern. | AG Steinfurt,
Urteil v. 09.05.96, Az. 4 C 23/96 |
5% | Feuchtigkeitsschäden in einer Altbauwohnung: Hat der Mieter einer Altbauwohnung 19 Pflanzen und ein Aquarium aufgestellt, so ist von einem überwiegenden Verschulden am Zustandekommen der Schäden auszugehen. | AG Rheine,
Urteil v. 20.07.88, Az. 3 C 431/87 |
5% | Dauerhaft durchfeuchtete Schlafzimmeraußenwand, durch aufsteigende Feuchtigkeit aus dem Kellermauerwerk verursacht | AG Münster,
Urteil v. 12.06.07, Az. 3 C 5500/06 |
10% | Feuchtigkeitserscheinungen, die vermeidbar gewesen wären, wenn der Mieter seine Möbel von den Wänden abgerückt hätte. Zu einem solchen Verhalten ist der Mieter aber nicht verpflichtet, es sei denn, dies wäre im Mietvertrag individuell vereinbart worden. | AG Neuss,
Urteil v. 30.06.86, Az. 30 C 303/85 |
10% | Schimmel an der Außenwand des Bades oberhalb der Fliesen sowie an Kanten und Nischen am Boden. | AG Schöneberg,
Urteil v. 10.04.08, Az. 109 C 256/07 |
5%–20% | Erheblicher Wasserschaden an Decke, Wänden und Parkett des Arbeitszimmers, muffiger Geruch über mehrere Monate mit abnehmender Tendenz. Für die Minderungsquote ist nicht das Verhältnis des beschädigten Raums zur Gesamtfläche der Wohnung maßgeblich, sondern Schwere, Ausmaß und Folgen des Schadenseintritts und Bedeutung des beeinträchtigten Raums für die Nutzbarkeit der Wohnung insgesamt. | LG Berlin,
Urteil v. 17.09.12, Az. 67 S 28/12 |
20% | Wegen baulich bedingter Feuchtigkeits- und Schimmelschäden an einer Außenwand der Wohnung müssen Teile des Innenputzes entfernt werden, sodass das Mauerwerk zu sehen ist. | LG Saarbrücken, Urteil v. 07.09.12,
Az. 10 S 78/12 |
80% | In einer 54 m² großen 2-Zimmer-Wohnung sind Wohnzimmer, Bad und Flur durch einen Wasserschaden und einen daraus resultierenden massiven Schimmelbefall nicht benutzbar. Die im Bad befindliche Duschwanne musste zur Sanierung ausgebaut werden. Auch der lärmintensive Einsatz von Trocknungsgeräten ist bei der Minderungshöhe zu berücksichtigen. | AG Köln,
Urteil v. 25.10.11, Az. 224 C 100/11 |
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