Schichtzulage auch bei Schwangerschaft?
Lesezeit: < 1 MinuteJa, die Schichtzulage muss weiter gezahlt werden. Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf eine Vergütungsfortzahlung in Höhe ihres durchschnittlichen Verdienstes der letzten 13 Wochen oder drei Monate vor Anfang des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist (§ 11 MuSchG).
Hat die Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum Nacht- oder Schichtdienst geleistet, muss die Schichtzulage in die Berechnung des Durchschnittseinkommens einbezogen werden. Nicht berücksichtigen müssen Sie allerdings Gratifikationszahlungen und ersetzte Aufwendungen.
PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!
Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut):
PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen?
Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: