Schichtarbeit, Feiertag und Urlaub – Das sollten Sie wissen

Urlaub gehört für viele Arbeitnehmer zu den wichtigsten Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag. Kein Wunder, dass dann vor Gericht mitunter mit allen Bandagen um diesen Urlaub gekämpft wird. Das Bundesarbeitsgericht hat nun aber zu Gunsten der Arbeitgeber geklärt, wie Schichtarbeit an einem gesetzlichen Feiertag und Urlaub zusammenhängen.

In dem Fall ging es um einen Schichtarbeiter, der unter anderen auch an gesetzlichen Feiertagen arbeiten musste. Er verlangte von seinem Arbeitgeber, dass die Arbeitsfreistellung an einem solchen gesetzlichen Feiertag nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet werden dürfe.

Das Problem stellte sich vor allem dann, wenn der Mitarbeiter an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt war und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fiel. Der Arbeitgeber rechnete diesen Tag als gewährten Urlaubstag ab. Dies wollte der Mitarbeiter nicht hinnehmen. Er klagte zunächst vor dem Arbeitsgericht, sodann vor dem Landesarbeitsgericht und schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht. In allen drei Instanzen verlor er, zuletzt beim Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.1.2013 (9 AZR 430/11).

Freistellung an gesetzlichen Feiertagen

Die Richter am Bundesarbeitsgericht waren der Ansicht, dass der Urlaubsanspruch auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt werde, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub arbeiten müsste. Auch der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) treffe auch keine anderen Bestimmungen.

Für Arbeitgeber ist dieses Urteil vorteilhaft, da jetzt das Verhältnis zwischen gesetzlichen Feiertag, Urlaub und Schichtarbeit geklärt ist. Grundsätzlich ist zwar nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz der Lohn fortzuzahlen, wenn die Arbeit aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfällt. Hierauf hatte wohl auch der Mitarbeiter spekuliert.

Der Fall liegt allerdings bei einem Schichtarbeiter, der grundsätzlich auch an gesetzlichen Feiertagen arbeiten muss, anders. Denn die Arbeit fällt hier nicht wegen des gesetzlichen Feiertages aus. Vielmehr wäre er eigentlich gerade verpflichtet gewesen aufgrund der Dienstplaneinteilung an einem gesetzlichen Feiertag zu arbeiten. Tatsächlich fällt die Arbeit für den Mitarbeiter aber wegen des Urlaubs aus, sodass es richtig ist, dass dieser Tag auf den Urlaubsanspruch angerechnet wird.

Für Sie bedeutet das, dass sie im Einzelfall genau prüfen sollten, warum die Arbeit für einen Arbeitnehmer ausfällt.

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