Scheidung: Übertragungen von Immobilien bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft

Wer gerade eine Scheidung durchlebt, kann eine zusätzliche Steuerbelastung schon gar nicht gebrauchen. Dennoch führt der Ausgleich durch die Auflösung der Zugewinngemeinschaft häufig zu einer Übertragung von Immobilien.

Steuerlich ist bei der Übertragung von Immobilien jedoch absolute Obacht geboten, denn sie kann richtig, richtig teuer werden. Seien Sie daher nicht unvorbereitet und lesen Sie im Beitrag, worauf unbedingt zu achten ist.

Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist nicht nur der meistverbreitete, eheliche Güterstand, sondern wahrscheinlich auch der am häufigsten Missverstandene.

Meistverbreitet ist er deshalb, weil es bei einer Eheschließung automatisch zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft kommt, wenn die Eheleute keinerlei abweichende Regelung treffen.

Abweichend könnte beispielsweise die Vereinbarung der Gütertrennung sein, aber auch eine Modifikation des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist mittels Ehevertrag möglich. Geschieht jedoch, wie gesagt nichts, gilt bei einer Eheschließung grundsätzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Zugewinngemeinschaft bedeutet dabei keineswegs, dass das Vermögen der beiden Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen wird. Lediglich steht bei Auflösung des Güterstandes, beispielsweise durch Scheidung, einem Ehegatten ein Ausgleichsanspruch zu.

Dieser Ausgleichsanspruch ist nach herrschender Rechtsmeinung ein Geldanspruch, weshalb es bei der Übertragung von Sachen, also bei Befriedigung des Anspruches in Geldeswert, zu steuerlichen Komplikationen kommen kann. Dies gilt umso mehr bei Immobilen.

Folge bei Übertragung einer Immobilie bei Scheidung
Diese Rechtsmeinung, dass der Ausgleichsanspruch in Geld bedient werden muss, kann in der steuerlichen Beurteilung von Immobilienübertragungen im Rahmen einer Ehescheidung zu fatalen Folgen führen.

Wird nämlich vereinbart, dass der Ausgleichsanspruch des Zugewinns eines Ehegatten durch Übertragung eines Grundstückes des anderen Ehegatten bedient werden soll, wird die Eigentumsübertragung der Immobilie nicht als Folge der Auflösung der Gütergemeinschaft beurteilt.

Es liegen also quasi zwei Geschäfte vor. Das Praxisbeispiel des kommenden Beitrages erläutert die Situation genauer und macht sie bildlich.