Scheidung: Lösung zu Immobilienübertragungen

In den vorherigen Beiträgen berichteten wir bereits über die Problematik rund um die Immobilienübertragung im Rahmen der Scheidung und aufgrund der Auflösung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. Alles in allem keine gute Nachrichten. Dies ändert sich hier. Hier erfahren Sie ausgehend von dem zuvor geschilderten Beispielssachverhalt wie Sie die Steuer umgehen können!

Kinder entschärfen die Trennungsjahrproblematik bei Scheidung
Ein wenig besser kann der Sachverhalt für den Ehemann B des Beispielssachverhalts ausgehen, wenn er die ehemals eheliche Wohnung nicht nur seiner Ehefrau, sondern auch seinen Kindern unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt. Einzige Voraussetzung ist, dass er für die Kinder Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat.

Ist dies der Fall, wird die unentgeltliche Überlassung an die Kinder aufgrund eines Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 05. Oktober 2000 als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken angesehen.

Aber aufgepasst: die unentgeltliche Überlassung an andere (auch unterhaltsberechtigte) Angehörige wird nicht wie eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken behandelt. Sofern jedoch die Wohnung neben den Kindern auch der Ehefrau überlassen wird, weil diese sich um die Kinder kümmert, wird in der Literatur darin ebenso die Überlassung an die Kinder erkannt, was schließlich der unschädlichen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleichkommt.

Schlussbemerkung zur Auflösung der Zugewinngemeinschaft
Die beste Lösung ist dennoch, den Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht durch eine Immobilienübertragung zu befriedigen. Wenn dadurch ein privates Veräußerungsgeschäft realisiert wird, kostet dies meist Steuern.

Natürlich ist der beste Weg auch oftmals der theoretischste. Insbesondere wenn die Ehe im Bösen auseinandergeht, wird es dem ausgleichsberechtigten Ehepartner egal sein, ob der Ex in eine Steuerfalle tappt. Wahrscheinlich ist sogar, dass der ausgleichsverpflichtete Ehepartner anderes im Kopf hat als auf die steuerlichen Folgen bedacht zu sein.

Selbst wenn ihm die Steuerfolgen bewusst sind, ist eine Lösung, wie der Zugewinnausgleich im Fall von mangelnder Liquidität bedient werden soll, noch nicht gefunden. Achten Sie daher darauf, damit zumindest ein schlimmes Erwachen verhindert wird.