Wenn man scharfe Kritik am Arbeitgeber öffentlich äußert, kann das durch das Recht auf freie Meinungsäußerung abgesichert sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart (Az.: 2 Sa 59/09).
Kritik am Arbeitgeber übte der Mitarbeiter eines Autounternehmens, der seinen Chef in einem Info-Blatt "Ausbeutung" und "menschenverachtende Jagd auf Kranke" vorwarf. Die Kritik am Arbeitgeber war hart: In erster Instanz entschied ein Gericht auf verhaltensbedingte Kündigung. Der Mitarbeiter hatte seine Kritik am Arbeitgeber zudem in einem Internet-Forum wiederholt.
Die Richter in der zweiten Instanz beurteilten die harte Kritik am Arbeitgeber anders. Der Internetbeitrag sei durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt und verletze nicht die arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme.
Die Richter waren der Meinung, dass die harte Kritik am Arbeitgeber und das Verhalten des Angestellten eine Weiterbeschäftigung durchaus ermögliche.