Ausschlussfristen haben den Vorteil, dass Sie nach Ablauf der Frist nicht mehr damit rechnen müssen, dass Ihr Arbeitnehmer noch Ansprüche gegen Sie erheben kann. Umgekehrt sollten Sie bei Ausschlussfristen darauf achten, dass auch Sie als Arbeitgeber Ihre Ansprüche gegen den Arbeitnehmer rechtzeitig geltend machen.
Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag
Finden in Ihrem Betrieb keine tariflichen Ausschlussfristen Anwendung, können Sie Ausschlussfristen auch im Arbeitsvertrag vereinbaren.
Ausschlussfristen besagen, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden.
2-stufige Ausschlussfristen Sie können Ausschlussfristen auch 2-stufig ausgestalten. In diesem Fall muss Ihr Arbeitnehmer in der 1. Stufe (Frist) den Anspruch Ihnen gegenüber geltend machen. Erkennen Sie den Anspruch nicht an oder äußern Sie sich nicht, muss in der 2. Stufe innerhalb einer weiteren Frist vor Gericht Klage wegen des behaupteten Anspruchs erhoben werden.
Wichtiger Hinweis: In Individualarbeitsverträgen müssen die 1. Stufe und die Klagefrist (2. Stufe) jeweils mindestens 3 Monate betragen.
Musterformulierungen für Ausschlussfristen
§ … Ausschlussfristen
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