Schadensersatz und Schönheitsreparaturen

Hat Ihr Mieter die Schönheitsreparaturen nicht oder nur unzureichend ausgeführt, oder hat er Ihre Wohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus beschädigt, so haben Sie Schadensersatzansprüche ihm gegenüber.

Anspruch auf Schönheitsreparaturen
Allerdings ist hier höchste Vorsicht geboten, denn diese Ansprüche verjähren in nur sechs Monaten, wobei die Verjährungsfrist beginnt, wenn Sie die Mieträume zurückerhalten. Nur wie berechnen Sie diese Frist genau, immerhin kann Sie ein Tag Verspätung mehrere Tausend Euro kosten?

So berechnen Sie als Vermieter die Verjährungsfrist für Schönheitsreparaturen richtig

  • Erhalten Sie Ihre Mieträume am 31. eines Monats zurück, so endet die Verjährung sechs Monate später mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
    Beispiel: Rückgabe der Mieträume am 31.01., Verjährungsbeginn am 30.06. um 0.00 Uhr.
  • Erhalten Sie Ihre Räume an einem anderen Tag zurück, so endet die Verjährung sechs Monate später mit Ablauf des gleichen Tages.
    Beispiel: Erfolgt die Rückgabe der Mieträume am 29.07., so ist Verjährungsbeginn am 29.01. um 0.00 Uhr.
  • Sonderfall: Fehlt der entsprechende Tag 6 Monate später, so endet die Verjährungsfrist mit dem letzten Tag des Monats.
    Beispiel: Erfolgt die Rückgabe der Mieträume am 29.08 (oder 30. bzw. 31.08.), so ist Verjährungsbeginn am 28.02. um 0.00 Uhr.

Achtung: Fällt der letzte Tag der 6-monatigen Verjährungsfrist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Samstag, so endet die Verjährungsfrist mit Ablauf des auf diesen Tag folgenden Werktags.