Schadenersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung

Geschlechtsspezifische Diskriminierung: Ohne konkrete Gründe haben Arbeitnehmer keine Chance. Ein Beispiel dafür aus der Praxis: Eine leitende Angestellte hatte sich um eine Direktorenstelle beworben. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits schwanger. Der Arbeitgeber lehnte die Bewerbung ab und übertrug die Stelle einem männlichen Mitbewerber. Darin sah die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Diskriminierung und verlangte von ihrem Arbeitgeber Schadenersatz.
Geschlechtsspezifische Diskriminierung: Urteil des LAG
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Sie hätte ausreichend Indizien für eine geschlechtsspezifische Diskriminierung nennen müssen. Dafür genügten aber weder allein der Vorzug des männlichen Mitbewerbers noch die Äußerungen des Arbeitgebers (LAG Berlin, Urteil vom 19.10.2006, Az.: 2 Sa 1776/06).
Differenzierungsverbote beachten
Viele Arbeitgeber sind bei der Besetzung offener Stellen wegen des neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verunsichert. Schließlich möchten Sie keine Fehler machen, um teure Entschädigungsverfahren zu vermeiden. Treffen Sie deshalb Ihre Einstellungsentscheidung immer ohne Rücksicht auf das Geschlecht oder ein anderes gesetzliches Merkmal (§ 1 AGG).

Andernfalls kann sich der Bewerber zwar nicht auf die Stelle einklagen, Sie aber auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Hierfür muss er dann aber zumindest Indizien anführen können, die für eine geschlechtsspezifische Diskriminierung sprechen (z. B. nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung). Gelingt ihm das, wie im vorliegenden Fall nicht, geht die Klage ins Leere.

Geschlechtsspezifische Diskriminierung: Hier müssen Sie zahlen
Nur wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, bekommt der Bewerber Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung:

  • Sie haben die Bewerberauswahl vom Geschlecht abhängig gemacht.
  • Die Diskriminierung ist nicht durch zwingende Gründe der zu besetzenden Stelle sachlich gerechtfertigt (z. B. Dessousmodell).
  • Der übergangene Bewerber war für die Stelle objektiv geeignet.
  • Die Bewerbung erfolgte ernsthaft (nicht bei "AGG-Hopping").
  • Der Entschädigungsanspruch wurde form- und fristgerecht geltend gemacht.