Säumigen Eigentümern darf nicht das Stimmrecht entzogen werden

"Schwarze Schafe" gibt es in jeder Gemeinschaft, auch in der von Eigentümern. Besonders schlimm sind diejenigen, die vereinbarte Gelder nicht leisten. Denn dann müssen die anfallenden Kosten von den anderen Eigentümern getragen werden. Kein Wunder also, wenn eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern versucht, die Nichtzahlung des monatlichen Hausgeldes zu sanktionieren.

Allerdings: Mit einem Stimmrechtsentzug oder einem Ausschluss von der Eigentümerversammlung sollten Sie den säumigen Eigentümer besser nicht unter Druck setzen. Denn beides ist nach dem BGH unzulässig (BGH, Urteil v. 10.12.10, Az. V ZR 60/10).

Säumiger Mieter klagt gegen sämtliche Beschlüsse

Im entschiedenen Fall beschlossen die Eigentümer auf ihrer Versammlung, einer Wohnungseigentümerin, die mit der Zahlung des Hausgeldes mehr als einen Monat in Verzug waren, das Stimmrecht zu entziehen und diese auch von der Eigentümerversammlung und Abstimmung auszuschließen. Hierbei beriefen Sie sich auf eine entsprechende Regelung in der Teilungserklärung. Die Eigentümerin musste die Versammlung verlassen und durfte bei den folgenden Beschlussfassungen nicht mehr zugegen sein. Sie erhob Klage gegen sämtliche Beschlüsse, die auf der Eigentümerversammlung gefasst wurden.

Ihr gutes Recht in der WEG

Der BGH entschied, dass die Regelung zum Entzug des Stimmrechts und zum Ausschluss an der Eigentümerversammlung in der Teilungserklärung nichtig ist. Das Recht zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung und das Stimmrecht sind nämlich elementare Mitgliedschaftsrechte und gehören als solche zum Kernbereich des Wohnungseigentums (Art. 14 GG). Ein Entzug beider Rechte ist nur unter den strengen Voraussetzungen des § 18 WEG, der die Entziehung des Wohnungseigentums regelt, möglich. Die anderslautende Regelung der Teilungserklärung war nichtig.

Fazit: Wenn Sie gegen einen nicht zahlenden Eigentümer vorgehen möchten, sind der Ausschluss von der Versammlung und der Entzug des Stimmrechtes nicht der richtige Weg.