Bewertung von Immobilien
Grundsätzlich ist ein Gutachter nicht für Zwecke der Schenkungsteuer bzw. der Erbschaftssteuer erforderlich. Ausweislich der Regelung des Bewertungsgesetzes kann hier in Abhängigkeit der Immobilienart ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden. Sofern ein solches Feststellungsverfahren jedoch zu einem höheren Wert als dem tatsächlichen Immobilienwert führt, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen geringeren Wert mittels Sachverständigengutachten nachzuweisen.
Das Finanzgericht Nürnberg (Az: 4 K 1692/11) hat in diesem Zusammenhang jedoch entschieden, dass die Kosten für die Erstellung eines solchen Verkehrswertgutachtens zum Nachweis eines niedrigeren Immobilienwerts nicht als steuermindernden Nachlasskosten im Bereich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer berücksichtigt werden dürfen. Da ein entsprechendes Gutachten regelmäßig mehrere tausend Euro in Anspruch nimmt, wäre dies ein fatales Ergebnis.
Kosten abzugsfähig
Erfreulicherweise hat daher der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (Az: II R 20/12) entschieden, dass die Aufwendungen für die Erstellung eines solchen Sachverständigengutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Dies gilt zumindest dann, wenn das Gutachten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen angefallen ist.
Da ein Sachverständigengutachten zur Wertermittlung für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zum einen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens angefertigt wird und zum anderen auch für dieses wichtig ist dürfte ein entsprechender zeitlicher und sachlicher Zusammenhang grundsätzlich gegeben sein. Daher sind die Kosten abzugsfähig!