Im Rahmen der Bildung von Rückstellungen ist zunächst die Frage zu klären, ob man der statischen oder der dynamischen Bilanzauffassung folgt.
Rückstellungen bei statischer Bilanzauffassung
Im Vordergrund der statischen Bilanzauffassung steht die vollständige Abbildung aller Verpflichtungen eines Unternehmens. Nach dieser Sichtweise ist der Ansatz von Rückstellungen immer geboten, wenn zum Bilanzstichtag zwar noch keine Verbindlichkeit vorliegt, aber bereits gegenüber einem Dritten eine Verpflichtung besteht oder zumindest nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung von dem Bestehen einer Verpflichtung ausgegangen werden muss.
Somit ist nach der statischen Bilanzauffassung eine Rückstellung dann zu bilden, wenn eine Schuld wirtschaftlich begründet ist, ohne dass dem Gläubiger ein Anspruch tatsächlich zustehen muss oder noch gar nicht feststeht, ob ein vermeintlicher Gläubiger seinen möglichen Anspruch tatsächlich geltend macht.
Rückstellungen bei dynamischer Bilanzauffassung
Anders als die statische Bilanzauffassung stellt die dynamische Bilanzauffassung auf den zutreffenden Erfolgsausweis ab. Im Vordergrund steht ein periodengerechter Ausweis aller Aufwendungen und Erträge nach dem Verursachungsprinzip. Nach dynamischer Bilanzauffassung ist der Begriff der Rückstellung demzufolge weiter gefasst als der statische. Der Rückstellungsbegriff erstreckt sich nicht nur auf Verbindlichkeitsrückstellungen, sondern bezieht sich auf stoßweise anfallende Ausgaben, wie zum Beispiel für Großreparaturen.
Rückstellung nach dem BilMoG
Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hat der dynamische Rückstellungsbegriff deutlich an Bedeutung verloren. Dies zeigt sich besonders deutlich an dem Wegfall der sogenannten Aufwandsrückstellung, die in § 249 Abs. 2 a.F. geregelt war. Gleichwohl hat die dynamische Bilanzauffassung immer noch Einfluss auf die Bilanzierung von Rückstellungen, wie man zum Beispiel an der Periodisierung von Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen erkennen kann.
Ansatz von Rückstellungen nach Art der Verpflichtung
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass man für den Ansatz von Rückstellungen nach § 249 HGB zwischen Außen- und Innenverpflichtungen unterschieden kann (vgl. nachfolgende Tabelle).
Rückstellungen für Außenverpflichtungen |
Rückstellungen für Innenverpflichtungen |
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