Retten Sie beim Warengutschein den Vorsteuerabzug

Beim Warengutschein müssen Sie darauf achten, die formellen Voraussetzungen zu erfüllen, sonst können Sie den Vorsteuerabzug nicht durchführen, wie im Fall eines Unternehmers, der bei einer Parfümeriekette Geschenkgutscheine gekauft hatte. Diese verteilte er an Kunden und Mitarbeiter. Wurde ein Warengutschein einglöst, erhielt er den Kassenbon, auf dem allerdings weder Umsatzsteuer noch Steuersatz angegeben waren.
Von der Parfümerie erhielt der Unternehmer Rechnungen über die Geschenkgutscheine mit gesonderter Umsatzsteuer, die er als Vorsteuer geltend machte. Diesen Vorsteuerabzug erkannte das Finanzamt nicht an, da es die Kunden und Mitarbeiter als Leistungsempfänger sah und nicht den Unternehmer.
Der Fall kam vor den Bundesfinanzhof (BFH), welcher entschied, dass es sich bei dem Unternehmer um den Leistungsempfänger handelte, womit er auch berechtigt war, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen (BFH, Urteil vom 24.08.2006, Az. V R 16/05).

Jedoch war nicht der Warengutschein Liefergegenstand, sondern die damit eingekauften Parfümerieartikel. Damit scheiterte der Vorsteuerabzug an der falschen Bezeichnung des Liefergegenstandes.

Folglich: Kaufen Sie einen Warengutschein, handelt es sich dabei um eine Vorauszahlung, da noch nicht entschieden ist, welche Waren später tatsächlich geliefert werden sollen. Wenn der Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Vorauszahlung noch nicht bekannt ist, können Sie allerdings auch keinen Vorsteuerabzug beanspruchen.
Den können Sie jedoch mit der Vereinbarung retten, dass Sie nach dem Einkauf eine Schlussrechnung mit Umsatzsteuerausweis bekommen, auf der die Waren konkret aufgelistet sind.
Im o.g. Fall bekam der Unternehmer zwar Recht, scheiterte dann aber an den Formalia. Das ärgert und kostet Geld.
Achten Sie daher bei Rechnungen immer darauf, dass alle Kriterien erfüllt sind.