Rentenversicherung: Bestimmte Selbstständige müssen sich pflichtversichern
Lesezeit: < 1 Minute- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- Hebammen und Entbindungspfleger,
- Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
- Künstler und Publizisten,
- Hausgewerbetreibende,
- Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
- Handwerker, die noch keine 18 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben,
- Arbeitnehmerähnlich Beschäftigte (nur 1 Auftraggeber und keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter) und
- Ich-AGs.
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