Renovierungsklauseln ohne starren Fristenplan zulässig
Lesezeit: < 1 MinuteDie Richter in Karlsruhe meinten, dass ein durchschnittlicher Mieter in der Lage sei, die Klausel im Zusammenhang zu lesen und daraus ihren Sinn zu ermitteln. Dieser Sinn bestehe darin, dass bei normaler Abnutzung die Schönheitsreparaturen in den genannten Abständen fällig seien und sich bei geringerer Abnutzung die Zeiträume auch verlängern könnten. Die Klausel ist damit alles andere als "starr" (BGH, Az VIII 351/04).
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