Religionsunterricht ist ein ordentliches Lehrfach
Laut Art. 7 des Grundgesetzes ist der Religionsunterricht ein ordentliches Lehrfach, welches in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaften zu erteilen ist. Entsprechend muss jeder Religionsunterricht immer in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaften erteilt werden und inhaltlich mit den Religionsgemeinschaften abgestimmt werden.
Dennoch könnte diesem grundgesetzlich zugesprochenen Recht auch ein alternatives Modell des Religionsunterrichts gerecht werden: Zum Beispiel dann, wenn sich die Religionsformen innerhalb des Schuljahres abwechseln würden. Denkbar wäre eine vierteljährliche evangelische, katholische und islamische religiöse Unterweisung, die von einem religionswissenschaftlich ausgebildetem Lehrer, der das vierte Quartal inhaltlich in toleranzfördernder Weise füllt, gehalten würde.
Religionsunterricht als gemeinsamer, überkonfessioneller Unterricht
Daneben wäre aber auch ein völlig anderes Modell denkbar. Die angesprochenen Religionsformen könnten gemeinsam ein Curriculum entwickeln, welches von Lehrern vermittelt wird, die entsprechen auf dieses Curriculum hin geschult wurden.
Unter Zustimmung aller Religionsgemeinschaften wäre jedoch auch ein gänzlich anderes Konzept möglich. Dieses könnte sich am bestehenden Modell der „Religiösen Unterweisung für Schülerinnen und Schüler islamischen Glaubens“ orientieren und als Religiöse Unterweisung aller Schüler mit dem Grundgesetz vereinbarer unterrichtet werden.
Ein solches Modell könnte als „Religiöse Unterweisung“ mit interreligiösem Charakter konzipiert werden. Orientiert am Fach LER (Lebenshilfe-Ethik-Religionskunde des Landes Brandenburg) könnte dieses Fach beispielsweise RULES (Religiöse Unterweisung-Lebenshilfe-Ethik-Solidarität) heißen. Für die jeweils spezifische Religionsform könnte diese Unterrichtsform entsprechend ausformuliert und von diesen „abgesegnet“ werden.
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