Reisekostenreform 2014: Das ändert sich

Bereits im Dezember 2012 wurde bekannt, dass der Vermittlungsausschuss des Bundestags der Reform des Reisekostenrechts zustimmen würde. Am 01. Februar 2013 stimmte auch der deutsche Bundesrat der geplanten Änderung zu. Ab dem 01. Januar 2014 kommt der Gesetzesentwurf zur "Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung" sowie des "steuerlichen Reisekostenrechts" rechtsgültig zur Anwendung.

Die Änderungen betreffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Mit der Einführung der Reform zum Januar 2014 müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf einige Änderungen einstellen. Die Reisekostenabrechnung wird für beide Seiten zukünftig einfacher und transparenter. Die Veränderungen betreffen im Wesentlichen drei Details:

  • Die Verpflegungspauschalen werden von ursprünglich drei auf zukünftig zwei gesenkt
  • Es muss die "erste Tätigkeitsstätte" anstatt der bisher "regelmäßigen Arbeitsstätte" festgelegt werden
  • Die Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung und die Berechnung der Unterkunftskosten werden verändert

Änderung der Verpflegungspauschale

Bei der Verpflegungspauschale wird es in Zukunft nur noch zwei Stufen geben. So können ab Januar 2014 nur noch folgende Unterscheidungen getroffen werden:

  • Bei außerhäusigen Beschäftigungen von mindestens acht Stunden, dürfen zwölf Euro pauschal berechnet werden
  • Bei berufsbedingten Abwesenheiten, welche 24 Stunden dauern, dürfen pauschal 24 Euro veranschlagt werden

Die Pauschbeträge sind unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten. An- und Abreisetage der Dienstreise, werden separat mit 12 Euro berechnet. Im Vergleich zur alten Regelung wird auch bei einer kurzen Abwesenheit von mindestens acht Stunden doppelt so viel Geld erstattet. Fällt die Dienstreise kürzer als acht Stunden aus, entfällt die abrechenbare Verpflegungspauschale.

Änderung der ersten Tätigkeitsstätte

Bei der Reisekostenabrechnung wurde die Begrifflichkeit der "ersten Tätigkeitsstätte" eingeführt. Hierbei wird in aller Regel die eigene Firma angegeben. Ab Januar 2014 kann die Fahrt zum "ersten Tätigkeitsort" mit der Pendlerpauschale abgedeckt werden. Die anfallenden Kilometer werden als einfache Strecke gewertet.

Ändern sich regelmäßig die Arbeitsorte, darf man zukünftig die komplette Kilometerzahl angeben. Der neue Begriff der "ersten Tätigkeitsstrecke" wirkt sich daher steuerlich aus. Zukünftig fällt der "geldwerte Vorteil" beim Dienstwagen zur "ersten Tätigkeitsstrecke" an. Weitere Fahrten mit dem Dienstwagen, welche geschäftlich durchgeführt werden, sind steuerlich freigestellt.

Die doppelte Haushaltsführung und die Unterkunftskosten werden ebenfalls anders berechnet

Wird der Arbeitsort mehrere Jahre ins Ausland verlagert, können zukünftig die Übernachtungskosten für 4 Jahre als Werbungskosten angerechnet werden. Verlängert sich der Auslandsaufenthalt allerdings beispielsweise auf sechs Jahre, so muss zur Berechnung der restlichen Zeit die doppelte Haushaltsführung herangezogen werden, um die Kostenabrechnung richtig abzuwickeln.

Kurze Dienstreisen werden besser gestellt

Arbeitnehmer können sich zukünftig über höhere Rückerstattungen im Vergleich der tatsächlich anfallenden Kosten freuen. Arbeitgeber freuen sich hingegen über die höhere Transparenz und die vereinfachte Abrechnung. Bei kürzerer Abwesenheit, welche die Zeitspanne von acht Stunden nicht übersteigt, kann keine Verpflegungspauschale gültig gemacht werden.

Besser gestellt sind hingegen jene kurzen Dienstreisen, welche acht Stunden übersteigen, da man bei diesen Auswärtsterminen deutlich höhere Rückerstattungen als in der Vergangenheit erhält.