In der Hotellerie werden täglich Verträge mit Gästen und Geschäftskunden abgeschlossen, aus denen Forderungen entstehen, die innerhalb einer vereinbarten Frist gezahlt werden müssen. Solche Ansprüche haben eine zeitliche Grenze. Das bedeutet, dass nach Ablauf der gesetzlich geregelten Frist der Schuldner die Zahlung auf Berufung der Verjährung verweigern kann.
Der Gläubiger kann somit seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, auch wenn ihm der Anspruch rechtlich noch zusteht. Seit 01. Januar 2002 gilt die neue Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, auch für die in der Hotellerie am häufigsten vorkommenden Vertragsformen, nämlich Bewirtungs- und Beherbergungsverträge. Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob der Vertragspartner eine Privatperson oder ein Kaufmann ist.
Bei der Berechnung der Verjährungsfrist müssen Sie beachten, dass die 3-Jahres-Regelung erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Haben Sie beispielsweise einem Reisebüro eine berechtigte Rechnung am 25. Februar 2005 gestellt, so beginnt die Verjährungsfrist am 01. Januar 2006 und endet am 31. Dezember 2009. Viele Unternehmer glauben, dass sie durch die Zusendung einer Mahnung die Verjährungsfrist hemmen, bzw. unterbrechen. Doch dies ist selbst bei eingeschriebenen, außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen nicht der Fall.
Erst durch folgende Maßnahmen stoppen Sie die Regelverjährungsfrist:
- Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides
- Klageerhebung oder Einreichung einer Klage
- Anmeldung des Anspruches im Insolvenzverfahren
- Nachweis von ernsthaften Verhandlungen mit dem Schuldner
Letztere Maßnahme wurde erst mit der neuen Regelverjährungsfrist eingeführt. Verhandeln Sie nachweislich mit einem Schuldner über das Bestehen eines Zahlungsanspruches, müssen Sie nicht zugleich gerichtliche Schritte zur Abwendung der Verjährung durchführen. Die Verjährung ist dann solange gehemmt, bis einer der Parteien die Fortführung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.