Entwicklung der Vorschrift zum häuslichen Arbeitszimmer
1.250 € konnten bis einschließlich der Steuererklärung für 2006 für das Arbeitszimmer geltend gemacht werden, wenn die betriebliche und berufliche Nutzung mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betragen hat. Ebenso konnten besagte 1.250 € abgezogen werden, wenn für die Tätigkeit kein andere Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Die gesamten Kosten waren hingegen schon damals nur abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit war.
Arbeitszimmer ab 2007
Ab 2007 hingegen wurde der abzugsfähige Höchstbetrag dergestalt abgeschafft, dass nur noch ein Abzug möglich war, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit war. In allen anderen Fällen ist seit 2007 keine Möglichkeit mehr zum Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer in der Steuererklärung.
Lesen Sie im nächsten Beitrag, worin nun ein möglicher Verstoß gegen das Grundgesetz zu sehen ist und wie Sie sich am besten verhalten, damit Ihrer Rechte gewahrt bleiben.