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Reduzierung der Arbeitszeit: So verändert sich der Resturlaub

Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit muss auch Resturlaub umgerechnet werden. Denn schließlich wollen Sie mit der Reduzierung der Arbeitszeit dem Mitarbeiter nicht mehr Urlaub geben als nötig. Lesen Sie hier, wie Sie den Resturlaub im Falle der Reduzierung der Arbeitszeit richtig rechnen.

geschrieben von Rechtsanwalt Heiko Klages
in Businesstipps, Recht
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Sie haben mit einem Mitarbeiter eine Reduzierung der Arbeitszeit ab Beginn des Jahres 2009 vereinbart. Allerdings hat er noch einige Tage Resturlaub aus 2008, die bislang aus betrieblichen Gründen nicht hat nehmen können. Ihr Mitarbeiter fragt Sie nun, welche Auswirkungen die Reduzierung der Arbeitszeit auf seinen Resturlaub hat.

Reduzierung der Arbeitszeit verändert Resturlaub
Natürlich hat die Reduzierung der Arbeitszeit auch Auswirkungen auf den noch bestehenden Resturlaub. Ohne eine Anpassung würde der Mitarbeiter relativ gesehen bei Reduzierung der Arbeitszeit einen besonders langen Urlaub haben.

Beispiel: In 2008 hat Ihr Mitarbeiter Huber 5 Tage die Woche bei Ihnen gearbeitet. Mit Wirkung zum 01.01.2009 vereinbaren Sie mit ihm eine Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 2 Tage die Woche. Huber hat aber noch 6 Tage Resturlaub aus 2008. Würde der Urlaub nicht angepasst werden, so könnte Huber jetzt als Folge der Reduzierung der Arbeitszeit praktisch noch für 3 Wochen Resturlaub nehmen.

Um das zu vermeiden, müssen Sie alle noch bestehenden Resturlaubsansprüche auf die neuen Arbeitszeiten umrechnen (BAG, 28.4.1998, Az.: AZR 314/97). Den Resturlaubsanspruch rechnen Sie bei der Reduzierung der Arbeitszeit nach dieser Formel um:

Resturlaubstage 2008 : Wochenarbeitstage 2008 x Wochenarbeitstage 2009

Achtung: Diese Formel zur Berechnung der Resturlaubstage bei der Reduzierung der Arbeitszeit gilt nur, wenn Sie mit dem Mitarbeiter eine Veränderung der Anzahl der Arbeitstage vereinbaren. Der Resturlaub wird nicht umgerechnet, wenn lediglich die Anzahl der Arbeitsstunden verringert wird.

Erhöhung der Anzahl der Arbeitstage
Entsprechend müssen Sie den Resturlaubsanspruch natürlich auch umrechnen, wenn Sie keine Reduzierung der Arbeitszeit vereinbaren, sondern im Gegenteil die Anzahl der Arbeitstage erhöhen.

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Tags: ArbeitsrechtArbeitsvertrag
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