Rechtsquellen des Arbeitsrechts: 2. Das Europarecht

An der Spitze der Hierarchie der für das Arbeitsrecht verbindlichen Rechtsnormen steht das europäische Gemeinschaftsrecht oder Recht der Europäischen Union. Man unterscheidet zwischen Primär- und Sekundärrecht.

Wussten Sie schon, dass das europäische Gemeinschaftsrecht beziehungsweise das Recht der Europäischen Union an der Spitze der Hierarchie der für das Arbeitsrecht verbindlichen Rechtsnormen steht? Man unterscheidet bei den in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsnormen zwischen dem Primärrecht (Recht des EG-Vertrages) und dem Sekundärrecht.

Zum Sekundärrecht gehören Verordnungen und Richtlinien (Art. 249 Abs. 2 u. 3 EGV). Richtlinien bedürfen noch der Umsetzung durch den Mitgliedstaat. Verordnungen sind hingegen als unmittelbar geltendes Recht verbindlich.

Beachten Sie: Richtlinien behalten auch nach ihrer Umsetzung für die Auslegung der auf ihnen beruhenden nationalen Rechtsnormen Bedeutung.

Für den Fall einer Kollision zwischen unmittelbar anwendbaren Regelungen des EG-Rechts und den nationalen Rechtsvorschriften gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts.

Hinweis: Bei Unklarheiten darüber, ob eine nationale Bestimmung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, hat ein nationales Gericht im Wege der Vorlage eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen. Das Vorabentscheidungsverfahren dient vor allem der Sicherung einer einheitlichen Interpretation europarechtlicher Normen.