Die Quelle solcher Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht ist häufig unbekannt. Durch ständige Wiederholung – zum Beispiel im Internet – werden sie aber nicht richtiger.
Zu diesen Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht gehört auch, dass gegen eine Kündigung immer geklagt werden könne. Dies ist zumindest nur zum Teil richtig. Richtig ist, dass jeder Arbeitnehmer grundsätzlich berechtigt ist, gegen jede Kündigung zu klagen.
Typischer Fall von Rechtsirrtümern
Allerdings ist nicht jede dieser Kündigungsschutzklagen zulässig. Denn es gilt für Arbeitnehmer, die Klagefrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung einzuhalten. Versäumt der Mitarbeiter diese Frist, so haben Sie als Arbeitgeber in aller Regel Ruhe. Denn auf eventuelle Rechtsirrtümer über diese Frist kann sich der Arbeitnehmer nicht berufen.
Das Gesetz regelt diese Dreiwochenfrist ausdrücklich in § 4 KSchG. Innerhalb der Dreiwochenfrist muss sich der Mitarbeiter gegebenenfalls mit externer Beratung darüber klar werden, ob er gegen die Kündigung klagen will. Das Risiko von Rechtsirrtümern bei dieser Prüfung und Bewertung trägt der Arbeitnehmer. Verspätete Klagen werden nur in engen Grenzen und nur ausnahmsweise zugelassen (§ 5 KSchG).
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