Rechtliche Vorschriften bei einer Tombola beachten

Für viele Vereine und gemeinnützige Organisationen ist eine Tombola bei Festen und öffentlichen Veranstaltungen eine gute Gelegenheit, zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Die Tombola erfüllt damit grundsätzlich keinen eigenen gemeinnützigen Zweck, sie dient vielmehr der Mittelbeschaffung für die gemeinnützigen Aufgaben.
Nach § 68 Nr. 6 der Abgabenordnung (AO) ist eine Tombola jedoch bei einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaft dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn sie von den örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltungen genehmigt wurde oder als genehmigt gilt. Insgesamt dürfen Sie allerdings höchstens zweimal im Jahr eine Tombola veranstalten.
Die Beantragung erfolgt jeweils formlos und sollte folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Veranstalters, Zeit und Ort der Veranstaltung, Anzahl der Lose, aufgestellt in Gewinn- und Nietenlose, Lospreis, Art der Gewinnermittlung und Empfänger des Reinertrages. Die Gebühren werden von den Bundesländern festgelegt. Sie betragen ca. ein bis zwei Prozent des Spielkapitals, jedoch werden zumeist Mindestgebühren erhoben (ab ca. 30 Euro). Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose.

Ihr Verein oder Ihre Organisation kann für Sachspenden zu Gunsten einer solchen Tombola Zuwendungsbescheinigungen ausstellen. Dabei sollten Sie jedoch darauf achten, dass der Wert der Sachspenden sorgfältig ermittelt wird, denn für falsch bescheinigte Sachspendenwerte haftet Ihr Verein. Wichtig: Der Veranstalter muss die Ermittlung des Sachspendenwerts im Original oder als Duplikat mit der Kopie der ausgestellten Zuwendungsbestätigung 10 Jahre aufbewahren.

Hinweis: Nicht genehmigungspflichtig ist eine Tombola bei "geschlossenen Veranstaltungen", zu denen nur eine begrenzte Anzahl von Personen Zutritt hat (z.B. nur Vereinsmitglieder und persönlich eingeladene Gäste).