Rechtfertigt die Selbstbedienung des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung?

Bestellen auch in Ihrem Unternehmen Mitarbeiter eigenverantwortlich Büromaterial usw.? Was in den meisten Fällen völlig problemlos funktioniert, wird von einigen Mitarbeitern missbraucht. So werden Gegenstände für den privaten Bedarf auf Firmenkosten bestellt. Als Arbeitgeber müssen Sie das nicht hinnehmen und können hierauf oftmals mit einer fristlosen Kündigung reagieren.

Einen besonders krassen Fall dieser Art hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 18.10.2012 zum Aktenzeichen 10 Sa 297/12 zu entscheiden. Es ging um die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers, dem von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war, weil er mehrfach auf Firmenkosten Gegenstände für den privaten Bedarf bestellt haben soll.

Hiergegen wehrte sich der Mitarbeiter. Er verlor allerdings sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht. In beiden Instanzen gingen die Richter davon aus, dass die Vorwürfe des Arbeitgebers zutrafen. Sie hielten in dem Fall eine fristlose Kündigung daher für gerechtfertigt.

Aufgeflogen war der als Assistent der Geschäftsführung beschäftigte Mitarbeiter, als er auf Unternehmenskosten einen Funkkopfhörer im Wert von 199 € bestellte. Allerdings war dies wohl nur die Spitze des Eisbergs. Insgesamt ging das Amtsgericht davon aus, dass der Mitarbeiter nicht nur den Funkkopfhörer bestellt hatte, sondern darüber hinaus verschiedene Softwareprogramme für den privaten Gebrauch und Büromaterial. Selbst ein privat genutztes Seminar soll er auf Firmenkosten abgerechnet haben.

Die Richter am LAG stellten ausdrücklich fest, dass in diesem Fall eine außerordentliche (= fristlose) Kündigung möglich war.

Die Einstellung des Arbeitnehmers ist entscheidend

Der Grund liegt weniger in einem möglichen strafrechtlichen Verhalten und Vertragsverstoß, sondern vielmehr in der damit zu Tage tretenden Einstellung des Arbeitnehmers, unbedenklich eigene Vorteile bei der Erfüllung von Aufgaben wahrzunehmen, obwohl er sie allein im Interesse des Arbeitgebers durchzuführen hat. Durch das gezeigte Verhalten zerstört er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit.

Der Mitarbeiter versuchte sich noch dadurch zu retten, dass er angab, einige Jahre vorher für die Bestellung von Büromaterial, das er privat genutzt hat, nicht abgemahnt worden zu sein. Er war damals lediglich darüber belehrt worden, dass dieses Verhalten nicht einwandfrei ist. Allerdings konnte dies die Richter am LAG nicht überzeugen.

In deutlichen Worten wiesen sie darauf hin, dass der Mitarbeiter trotz der fehlenden Abmahnung nicht ernsthaft habe annehmen können, er sei zur Beschaffung eines privat genutzten Funkkopfhörers auf Firmenkosten berechtigt.

Reagieren Sie bei der Selbstbedienung entschlossen

Auch wenn das LAG hier dem Arbeitgeber Recht gab, so fragt sich doch, ob es sinnvoll ist, lediglich mit einem Verweis zu reagieren, wenn ein Mitarbeiter auf Firmenkosten privat benötigtes Material bestellt. Aus meiner Sicht ist in solchen Fällen ein deutliches Zeichen angesagt.

Denn die Erfahrung zeigt, dass es bei einem solchen Verhalten oftmals nicht bei einem einmaligen Vorfall bleibt. So war es auch im Fall des LAG Rheinland-Pfalz. Die Eskalation hätte möglicherweise vermieden werden können, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter bereits beim ersten Vorfall eine formelle Abmahnung ausgesprochen hätte.