Es gibt den Betriebsrat, den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat. Sämtliche Gremien sind nicht über- oder untergeordnet. Sie bestehen gleichberechtigt nebeneinander. Die Norm zum Gesamtbetriebsrat steht in § 47 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Beim Gesamtbetriebsrat geht es nicht um einen Konzern, sondern um ein Unternehmen. Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, insbesondere wenn es mehrere Betriebsstätten gibt, bilden diese Betriebsräte einen Gesamtbetriebsrat.
Abgrenzung zum Konzernbetriebsrat
Der Konzernbetriebsrat wird dagegen dann gebildet, wenn mehrere Unternehmen mit Gesamtbetriebsräten einen Konzern bilden. Dann kann ein Konzernbetriebsrat gegründet werden.
Die Mitglieder
In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder örtliche Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder. Ein Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei Mitglieder. Die Geschlechter der Mitglieder sind angemessen zu berücksichtigt werden. Zudem hat jeder Betriebsrat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
Große Gesamtbetriebsräte können dadurch schnell arbeitsunfähig werden. Auch das hat der Gesetzgeber kann: Gehören dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen. Darin ist zu bestimmen, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. Kommt in diesem Fall eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle.
Außerdem können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend vom Gesetz geregelt werden.
Rechte und Pflichten des Gesamtbetriebsrats
Der Gesamtbetriebsrat ist für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können, zuständig. Es muss sich dabei um überbetriebliche Angelegenheiten handeln. Der Gesamtbetriebsrat ist dann zuständig, wenn bei vernünftiger Würdigung eine zwingende sachliche Notwendigkeit innerhalb des Unternehmens besteht.
Wichtig: Seine Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Betriebe ohne Betriebsrat.
Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuladen. Dort gibt der Gesamtbetriebsrat und der Unternehmer einen Tätigkeitsbericht. Die gesetzliche Grundlage finden Sie in § 53 Abs. 2 BetrVG.
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