Gemäß § 14 Abs. 1 UStG müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
2. Ihr Name und Ihre Anschrift als Empfänger der Leistung
3. Gelieferte Menge mit handelsüblicher Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder sonstigen Leistung
4. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
5. Höhe des Entgelts (ab 2002: Nettoentgelts) für die Lieferung oder sonstige Leistung
6. Umsatzsteuer in Euro, die auf das Entgelt entfällt
1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. Gelieferte Menge mit handelsüblicher Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder sonstigen Leistung,
3. Zeitpunkt der Leistung,
4. Entgelt und Umsatzsteuer in einer Summe (Rechnungsbetrag),
5. den zusätzlich zum Rechnungsbetrag vermerkten Steuersatz in % (z.B. 7 % MwSt oder 16 % MwSt)
Hier muss also der Leistungsempfänger nicht bezeichnet werden, und Sie müssen Entgelt und Umsatzsteuerbetrag nicht gesondert ausweisen.
Beachten Sie: Eigenbelege sind keine Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG. Das bedeutet, dass Sie keinen Vorsteuerabzug hieraus beanspruchen können. Geht Ihnen ein Fremdbeleg verloren, sollten sie sich – mit Ausnahme von Bagatellfällen – deshalb immer darum bemühen, eine zweite Ausfertigung oder Ersatzrechnung zu erhalten, die Sie dann zum Vorsteuerabzug berechtigt.