Rechnen Sie bei Angabe von Resturlaub in der Kündigung genau

Schreiben Sie auch standardmäßig in Ihre Kündigungen, wie viele Resturlaubstage Ihr Mitarbeiter noch hat? Das ist im Prinzip kein Problem. Allerdings sollten Sie hier vorher sehr genau rechnen, weil Sie sich durch die Angabe festlegen. Haben Sie sich verrechnet, so ist das Ihr Problem. Sie müssen an der falschen Angabe festhalten.

Zum Verhängnis für einen Arbeitgeber wurde die Aussage in dem Kündigungsschreiben, der Arbeitnehmer erhalte noch eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen. Zu dieser Äußerung über den Resturlaub kam es auf Wunsch des Arbeitnehmers.

Rechnen Sie beim Resturlaub genau

Als der Arbeitgeber sich weigerte, den in der Kündigung mitgeteilten Resturlaub auszuzahlen, klagte der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber begründete seine Weigerung damit, dass sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, dass die Angabe von 43 Resturlaubstagen aufgrund eines Computerproblems erfolgte. In Wahrheit hätten dem Arbeitnehmer maximal 13 Tage zugestanden.

Die Sache ging bis vor das Landesarbeitsgericht in Köln. Dies entschied mit Urteil vom 04.04.2012, Aktenzeichen: 9 Sa 797/11, zu Gunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber musste tatsächlich 43 Tage Resturlaub auszahlen. Die Richter sahen in der Angabe von 43 Tagen Resturlaub ein so genanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

Diese habe den Zweck, den bestehenden Resturlaubsanspruch endgültig festzustellen. Durch die Unterschrift des Arbeitgebers sei dieser verpflichtet, den festgestellten Resturlaub tatsächlich auszuzahlen. Habe sich der Arbeitgeber verrechnet, so ändere dieser Fehler nichts an der Verpflichtung.

Für Sie bedeutet das, dass Sie bei Angabe von Resturlaub vorsichtig sein sollten. Egal, ob Sie den Resturlaub im Kündigungsschreiben oder in einem anderen Schriftstück erwähnen, Sie werden sich in aller Regel hieran festhalten lassen müssen. Prüfen Sie daher sehr genau, ob die ausgewiesene Anzahl von Resturlaubstagen richtig ist.

Beachten Sie diese Alarmanzeichen hinsichtlich des Resturlaubs

Es gibt einige Situationen, in denen Sie besonders vorsichtig sein sollten. Prüfen Sie hier noch sorgfältiger als im Normalfall. Geben Sie diese Information auch an die mit der Vorbereitung von Kündigungs-  und sonstigen Schreiben befassten Mitarbeiter weiter. Besonders sorgfältig sollten Sie prüfen, wenn

  • Sie gerade eine neue Personalverwaltungssoftware installiert haben (wie im Fall des LAG Köln)
  • die Software eine besonders hohe Anzahl von Resturlaubstagen auswirft
  • der Mitarbeiter in der Vergangenheit öfters krank war.

Und – so banal es klingt – prüfen Sie das Schreiben mit Angabe der Resturlaubstage lieber doppelt und dreifach auf Tippfehler. Denn auch simples Verschreiben führt dazu, dass Sie den Urlaub im ausgewiesenen Maße gewähren müssen.