Räumungsverkauf: Was Sie dürfen und was nicht

Im WSV waren wieder einige Läden zu sehen, die mit einem "Räumungsverkauf" warben. Das aber kann ein Fehler sein, denn auch nach der UWG-Novelle von 2004 ist der Begriff "Räumungsverkauf" nicht völlig freigegeben. Denn konkret dürfen Sie den Begriff "Räumungsverkauf" nur unter bestimmten Umständen benutzen.
Räumungsverkauf: Wann Sie was dürfen
Konkret dürfen Sie den Begriff "Räumungsverkauf" nur verwenden bei
  • Renovierung (nur, wenn deswegen Ihr Laden vorübergehend geschlossen wird),
  • Umzug oder
  • (Filial-)Schließung.
Sie brauchen für einen Räumungsverkauf zwar keine Anzeige bei der IHK mehr und müssen auch keine Baugenehmigung vorweisen, aber dennoch müssen Ihre Angaben wahr sein. Einen Räumungsverkauf "wegen Umzug" darf es also nur geben, wenn Sie tatsächlich umbauen – und nicht, wenn Sie nur ein paar Regale verschieben.

So lange dürfen Sie räumen
Zwar gibt es im Gesetz keine klare zeitliche Regelung, aber monatelanges "räumen" wird nicht durchgehen. Länger als vier Wochen sollte ein Räumungsverkauf nicht dauern.

Räumungsverkauf: So dürfen Sie werben
Auch für die Werbung gilt: Sie muss wahrheitsgemäß und möglichst klar sein. Auf der sicheren Seite (und wirklich glaubwürdig bei den Kunden) sind Sie, wenn Sie sowohl den Grund als auch die Dauer der Aktion angeben, z.B.

"Räumungsverkauf
vom 5. bis 24. März – am 26. kommen die Handwerker!"

Achtung!
Wenn Sie nur schreiben "alles muss raus!", werden viele Kunden denken, es handle sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe. Das könnte als Irreführung gelten; deswegen sollten Sie konkret angeben, wenn es einen anderen Grund für Ihren Räumungsverkauf gibt.