Hauseigentümer hatte öffentlichen Gehweg nicht geräumt
Im Fall dieses maßgeblichen BGH-Urteils ging es um eine Mieterin, die beim Verlassen des Wohnhauses auf einem schmalen, nicht geräumten Streifen des öffentlichen Gehwegs im Bereich des Grundstückseingangs vor dem Haus stürzte. Sie zog sich Frakturverletzungen am rechten Knöchel zu.
Die Räum- und Streupflicht für den Gehweg vor dem Grundstück liegt bei der Stadt, diese hatte den Weg auch mehrfach geräumt und gestreut, aber nicht auf der ganzen Breite und auch nicht bis zur Schwelle des unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Hauses. Der Hauseigentümer hatte auf dem Gehweg keine Schneeräumarbeiten vorgenommen, weil er seiner Meinung nach dazu nicht verpflichtet war. Die Mieterin verklagte ihn daraufhin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.291,20 €.
Überqueren des nicht geräumten Gehwegs war zumutbar
Die Richter am Bundesgerichtshof entschieden: Die Mieterin konnte keinen Schadenersatz von dem Hauseigentümer verlangen, da dieser nicht verpflichtet war, den öffentlichen Gehweg vor dem Haus zu räumen. Vermietern und Eigentümern obliegt zwar die Verkehrssicherungspflicht und sie müssen sicherstellen, dass Mieter und Besucher einen sicheren Zugang zum Gebäude haben. Das umfasst auch die Räum- und Streupflicht im Winter.
Im vorliegenden Fall griff diese Verpflichtung jedoch nicht, da die Mieterin nicht auf dem Grundstück, sondern auf dem Gehweg davor zu Fall kam. Die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Gehweg lag nämlich bei der Stadt und nicht bei dem Hauseigentümer.
Der BGH wies auch darauf hin, dass eine Ausweitung der Verkehrssicherungspflicht über das Grundstück hinaus nur in ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht komme. Diese waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr war es der Mieterin hier zuzumuten, den nicht geräumten Streifen des Gehwegs mit besonderer Vorsicht zu überqueren.
Fazit:Das Urteil zeigt, dass das allgemeine Lebensrisiko in Form von Schnee- und Eisglätte Ihnen und den anderen Wohnungseigentümern nicht vollständig aufgebürdet werden kann. Sie müssen dafür sorgen, dass der Winterdienst auf ihrem eigenen Grundstück ordnungsgemäß erledigt wird. Ihre Verkehrssicherungspflicht geht aber nicht so weit, dass Sie auch dort räumen müssen, wo ein anderer für den Winterdienst zuständig ist. Sie müssen daher den öffentlichen Gehweg vor dem Haus nur dann Räumen und Streuen, wenn Ihre Stadt der Gemeinde Ihnen den Winterdienst für diesen Bereich übertragen hat. Prüfen Sie also, ob es in Ihrer Stadt oder Gemeinde eine entsprechende Satzung gibt. Wenn nicht, können Sie mit dem Winterdienst an der Grundstücksgrenze Schluss machen.
Bildnachweis: benjaminnolte / stock.adobe.com