Räum- und Streupflicht: Kein Winterdienst vor fünf Uhr

Wenn die Temperaturen sinken, steigt die Rutschgefahr durch Schnee und Glatteis auf Grundstücken, Gehwegen und Straßen. Durch die Verkehrssicherungspflicht sind Sie als Vermieter verantwortlich für das Streuen und Schneeräumen. Doch müssen Sie auch schon vorbeugend am Vorabend Ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen?

Räum- und Streupflicht: Muss vorbeugend gestreut werden?
Die zu klären hatte das Oberlandesgericht Brandenburg. In einem Fall verließ eine Mieterin regelmäßig um 4.45 Uhr morgens das Mietshaus. An einem Morgen als sie zur Arbeit ging, war die Treppe vor der Haustür vereist. Obwohl die Mieterin sich am Geländer festhielt, rutschte sie aus und brach sich ein Bein.

Darauf verklagte sie die Vermieterin auf Schadensersatz. Sie war der Meinung, dass ihre Vermieterin wegen der jahreszeitlich zu erwartenden Wetterverhältnisse vorsorglich hätte streuen müssen.

Räum- und Streupflicht nur bei angesagter Glättegefahr
Die Richter urteilten zu Gunsten der Vermieterin. Diese hatte nach Ansicht der Richter die Räum-  und Streupflicht nicht verletzt. Als Vermieter müssen Sie lediglich dafür sorgen, dass zu Zeiten des Berufsverkehrs ab 5.00 Uhr morgens die Treppen und Gehwege eisfrei sind.

Laut der Richter muss die Vermieterin  nicht am Vorabend vorsorglich streuen, da Schneefall laut Wettervorhersage nicht zu erwarten war. Der Wetterbericht hatte nur eine allgemeine Vorhersage über die Wetterlage getroffen (OLG Brandenburg, Az. 5 U 86/06).

Machen Sie Ihren Mieter auf diese Entscheidung und darauf aufmerksam, dass er im Regelfall nicht erwarten darf, dass die Zuwege bereits vor 5 Uhr morgens schon gestreut sind.