Zwar liegt auch hier die Obergrenze bei 400 Euro, der Arbeitgeber zahlt jedoch nur eine Pauschale von 12 Prozent mit folgender Aufteilung: je 5 Prozent für Renten- und Krankenversicherung und 2 Prozent Steuern.
Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die Haushaltshilfe steuerlich absetzen. So sieht ein neuer § 35a EStG vor, die Kosten für die Haushaltshilfe begrenzt, aber direkt von der Steuerschuld abzuziehen.
– Bei Zahlung einer Pauschale von 12 Prozent: 10 Prozent der Kosten, höchstens aber 510 Euro im Jahr
– Bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis: 12 Prozent der Kosten bis zu 2 400 Euro im Jahr
– Bei Inanspruchnahme von einer Agentur oder eines haushaltsnahen Dienstleisters können 20 Prozent der Kosten, höchstens 600 Euro im Jahr, abgezogen werden.