Publizitätspflicht missachtet: Erste Ordnungsgelder in Höhe von 2.500 Euro angedroht

Seit dem 1. Januar 2007 sind unter anderem alle Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgeseltschaften (GmbH & Co. KG) verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, beim elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Somit hätten die Abschlüsse des Jahres 2006 spätestens am 31. Dezember 2007 beim elektronischen Handelsregister eingereicht sein müssen. Trotz aller Ankündigungen hatten wohl die wenigsten Unternehmen damit gerechnet, dass es die Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers mit der Publizitätspflicht ernst nehmen werden. Taten Sie aber! Wer die Publizitätspflicht missachtet, muss mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 25.000 €.

Publizitätspflicht: Veröffentlichung wird jetzt von Amts wegen kontrolliert
In der Vergangenheit haben sich viele Steuerverantwortliche und Geschäftsführer nicht um die Publizitätspflicht gekümmert. Sofern man nicht persönlich dazu aufgefordert wurde, erfolgte auch keine Meldung. Vielfach war die Veröffentlichungspflicht sogar unbekannt. Konsequenzen brauchten bisher praktisch nicht befürchtet zu werden. Doch damit ist es jetzt vorbei!

Seit Einführung des elektronischen Bundesanzeigers haben die Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die Pflicht, Verstöße gegen die Veröffentlichungsvorschriften dem Bundesamt für Justiz in Bonn zu melden. Von dort wird dann von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 2.500 und 25.000 € und orientiert sich an der Größe der Unternehmen.

Diese Punkte sind von Bedeutung:

  • Haben Sie die erforderlichen Daten fristgerecht und vollständig eingereicht? Stichtag für den Jahresabschluss 2006 war der 31. Dezember 2007.
  • Haben Sie abhängig von der Größe Ihres Unternehmens alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht?
  • Die Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers melden alle offenlegungspflichtigen Gesellschaften, die ihren Abschluss nicht einreichen und bekannt machen.
  • Das Bundesministerium für Justiz leitet von Amts wegen ein Ordnungsverfahren gegen Sie ein.

53,50 € werden mindestens für das Ordnungsverfahren fällig
Mitte Februar 2008 war es so weit: Die Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers haben die Daten all derjenigen Unternehmen, die ihren Publizitätspflichten noch nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind, an das Bundesamt für Justiz übermittelt. Das Bundesamt für Justiz versendet seit Anfang März 2008 die „Erinnerungsschreiben".

Tatsächlich handelt es sich um die 1. Stufe des Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 Handelsgesetzbuch (HGB). Den betroffenen Unternehmen wird ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 € angedroht.

Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach der Größe des jeweiligen Unternehmens. Für die 1. Stufe des Ordnungsgeldverfahrens werden 53,50 € an Gebühren fällig.

Publizitätspflicht: Verfahren endet erst mit der Veröffentlichung der Daten
Die „Erinnerungsschreiben" werden nicht als einfacher Brief, sondern per Postzustellung verschickt. Damit wird jeder Brief förmlich zugestellt. Hintergrund: Kein Unternehmer kann sich jetzt mit der Begründung schützen, dass er keine Kenntnis von der Androhung des Ordnungsgelds habe.

Es folgt die 2. Stufe, wenn Sie nicht reagieren: Aus der Androhung des Ordnungsgelds wird eine Festsetzung, die im Zweifel zwangsweise eingetrieben wird. Wird das Zwangsgeld gezahlt, wiederholen sich Zwangsgeldandrohung und -festsetzung so lange, bis Sie die Unterlagen veröffentlichen.